Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/17: Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GStG) · 64 Seiten

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rat und der IATA (Internationaler Luftverkehrsverband) durch den Genfer Staatsrat. In diesem Entscheid präzisierte das Bundesgericht: "In dieser Hinsicht kann betont werden, dass die IATA nach Ansicht einiger Autoren als 'quasizwischenstaatliche' Organisation anzusehen sei [...]. Anscheinend hat der Bundesrat in diesem Sinne auch mit der Interparlamentarischen Union, einer 'halbofiziellen' Organisation mit Sitz in Genf, die jedoch nicht durch ein zwischenstaatliches Übereinkommen gegründet wurde, ein Abkommen zur Regelung der rechtlichen Stellung dieser Organisation in der Schweiz abgeschlossen, das für die Beamten der Union nicht nur eine Steuerbefreiung, sondern in einem begrenzten Ausmass auch Immunität von der Gerichtsbarkeit und andere normalerweise Diplomaten gewährten Vorrechte vorsehen (AS 1971, 1602). Nach Auffassung des Bundesrats wies diese Institution einen überwiegend zwischenstaatlichen Charakter auf [...]. Der [Genfer] Staatsrat handelte deshalb nicht willkürlich, wenn er die IATA als öffentliche internationale Organisation gemäss Art. 7 LCP betrachtete. Es stand ihm somit zu, die durch den Bundesbeschluss [vom 30. September 1955 betreffend Vereinbarungen mit internationalen Organisationen über ihr rechtliches Statut in der Schweiz] verlangte Genehmigung zu erteilen".

Gestützt auf den Bundesbeschluss von 1955 schloss der Bundesrat Abkommen mit dem Internationalen Luftverkehrsverband (IATA, Abkommen vom 20. Dezember 197618), der Internationalen Union zur Erhaltung der Natur und der natürlichen Lebensräume (UICN, Abkommen vom 17. Dezember 198619), der Société internationale de télécommunications aéronautiques (SITA, Abkommen vom 4. Juni 199220), dem Internationalen Flughafenrat (ACI, Abkommen vom 30. Januar 199721) und der Anti-Doping-Weltagentur (WADA, Abkommen vom 5. März 200122) ab. Die mit solchen Organisationen abgeschlossenen Abkommen haben indes einen begrenzten Geltungsbereich, da es sich im Gegensatz zu Abkommen mit zwischenstaatlichen Organisationen und internationalen Institutionen um Fiskalabkommen handelt, die lediglich den Steuerstatus der betreffenden Organisation und ihrer ausländischen Mitarbeiter in der Schweiz regeln.

2.3.1.4 Diplomatische Missionen, konsularische Posten, ständige Missionen und Sondermissionen (Art. 2 Abs. 1 Bst. d bis g)

Die diplomatische Mission ist die offizielle Aussenstelle eines Staates bei einem anderen Staat (bzw. der Schweiz), deren Aufgabe im Wesentlichen darin besteht, den Entsendestaat im Empfangsstaat (Gaststaat) zu vertreten. Dabei handelt es sich in der Regel um Botschaften, die im Falle der bei der Schweiz akkreditierten Vertretungen entweder in Bern oder in einer ausländischen Hauptstadt angesiedelt sind. Ihre Aufgaben und ihre völkerrechtliche Stellung sind im Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen umschrieben23. Dieses Übereinkommen, welches Gewohnheitsrecht kodifiziert, legt die Rechte und Pflichten des Entsendestaates und des Empfangsstaates fest, was jedoch nicht ausschliesst, dass ein Staat weitere Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen gemäss interna-

18 SR 0.192.122.748

19 SR 0.192.122.451

20 SR 0.192.122.784

21 SR 0.192.122.749

22 SR 0.192.120.240

23 SR 0.191.01