Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/17: Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GStG) · 64 Seiten

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2.3.1.7 Unabhängige Kommissionen (Art. 2 Abs. 1 Bst. j)

Die Schweiz hat schon mehreren unabhängigen Kommissionen Gastrecht gewährt, denen der Bundesrat während der Dauer ihrer Tätigkeit in der Schweiz eine Vorzugsstellung einräumte. Dabei handelte es sich um folgende Kommissionen:

– die Kommission Brandt, unabhängige Kommission für internationale Entwick-

lung(1977-1983);

– die Kommission Brundtland, Weltkommission für Umwelt und Entwicklung

(1984-1987);

– die Kommission Carlsson, Commission on global governance, die sich mit der

Umstrukturierung der Vereinten Nationen befasste (1992-1995);

– die Unabhängige Weltkommission für die Meere (1996-1998);

– die Südkommission und ihre Nachfolgeorganisation, das Centre Sud (1988-

1996), das später in eine zwischenstaatliche Organisation umgewandelt wurde;

– die Weltkommission für internationale Migration (2003-2005).

Unhabängige Kommissionen setzen sich aus international bekannten Persönlichkeiten zusammen und haben einen bestimmten – befristeten – Auftrag zur Prüfung einer für die internationale Gemeinschaft bedeutsamen Frage, wie z.B. nachhaltige Entwicklung oder Umwelt. Ihre Aufgabe besteht also darin, zuhanden der internationalen Gemeinschaft bzw. ihres Auftraggebers Vorschläge auszuarbeiten, die in der Folge die Gespräche auf zwischenstaatlicher Ebene erleichtern sollen. Manchmal beruht ihre Legitimität auf einem Beschluss einer zwischenstaatlichen Organisation, insbesondere der UNO; sie können indes auch von einer Staatengruppe beauftragt werden, wie dies bei der Unabhängigen Weltkommission für die Meere und der Südkommission der Fall war. Das Interesse, das die Südkommission mit ihrer Arbeit weckte, führte zu ihrer Umwandlung in eine zwischenstaatliche Organisation; dies zeigt klar, wie nützlich die Schaffung einer schlanken und eigenständigen Struktur, wie z.B. einer unabhängigen Kommission, im Hinblick auf die Bereitstellung der notwendigen Instrumente zur Verstärkung der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit auf einem bestimmten Gebiet sein kann. Der Hauptvorteil der unabhängigen Kommissionen liegt darin, dass sie schlanke administrative Strukturen haben und fähig sind, ihre Arbeit selbst zu organisieren und die ihnen unterbreiteten Fragen ohne Einfluss der Staaten zu prüfen, selbst wenn ihr Mandat auf einem Beschluss dieser Staaten fusst. Auch wenn sie nicht durch einen Staatsvertrag eingesetzt wurden, geniessen sie breite politische und finanzielle Unterstützung innerhalb der internationalen Gemeinschaft. Mit der Gewährung von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen an solche Kommissionen kann die Schweiz einen Beitrag zum Gelingen ihrer Arbeiten leisten, da gewährleistet ist, dass sie in völliger Unabhängigkeit und ohne Einmischung des Gaststaats arbeiten können.

2.3.1.8 Internationale Gerichtshöfe (Art. 2 Abs. 1 Bst. k)

Ein internationaler Gerichtshof wird durch einen völkerrechtlichen Vertrag oder einen Beschluss einer zwischenstaatlichen Organisation oder einer internationalen Institution errichtet. Ein internationaler Gerichtshof ist nicht mit einem Handelsgericht zu verwechseln, das Streitigkeiten zwischen privaten Unternehmen regelt. Das jüngste Beispiel ist natürlich der Internationale Strafgerichtshof, der mit dem Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 geschaffen wurde, das