Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/17: Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GStG) · 64 Seiten

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Staat, in dem die Konferenz stattfindet, und halten sich dort auch nur für die Dauer der Konferenz auf, ohne im Gaststaat einer geschäftlichen Tätigkeit nachzugehen. Obwohl die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen an eine internationale Konferenz auch die formelle Steuerbefreiung der in offizieller Eigenschaft tätigen Personen beinhaltet, so hat eine solche Klausel, die zum Ziel hat, dem Organisationsgremium der Konferenz zu bestätigen, dass die Schweiz die fraglichen Steuern nicht einzieht, deshalb in den meisten Fällen keine unmittelbaren Folgen in Form von Steuerausfällen. Die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen erstrecken sich natürlich nur auf die Dauer der Konferenz und die Hin- und Rückreise.

Was die Sekretariate oder andere durch einen völkerrechtlichen Vertrag eingesetzte Organe betrifft, so handelt es sich natürlich um deren Mitarbeiter, die Mitglieder der durch den Staatsvertrag eingesetzten Organe, die Experten usw. Die Kategorien der bei einem solchen Sekretariat oder anderen Organ tätigen Personen sind mit den Kategorien bei den zwischenstaatlichen Organisationen vergleichbar. Dasselbe gilt für eine unabhängige Kommission, bei der ihren Mitgliedern, ihren Mitarbeitern und sämtlichen für ihre Arbeit erforderlichen Personen in der Schweiz Gastrecht gewährt wird.

Die internationalen Gerichte verfügen über besondere Kategorien von Personen, die in offizieller Eigenschaft tätig sind, und der Umfang der von der Schweiz gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen muss im Sitzabkommen zwischen der Schweiz und dem internationalen Gericht festgelegt werden, und zwar innerhalb der Grenzen, die der Vertrag über die Schaffung dieses Gerichts festlegt. Beispielsweise sieht das von der Schweiz am 10. September 2002 unterzeichnete Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofes Vorrechte und Immunitäten nicht nur für den Gerichtshof selbst vor, sondern auch für die Vertreter der Vertragsstaaten des Statuts des Gerichtshofs, die an den Sitzungen der Versammlung und ihrer Nebenorgane teilnehmen, oder für die Vertreter anderer Staaten oder zwischenstaatlicher Organisationen, die als Beobachter eingeladen werden. Gemäss dem Abkommen erhalten auch die Richter, der Ankläger und dessen Stellvertreter, der Gerichtsschreiber und dessen Stellvertreter, die Mitarbeiter des Büros des Anklägers, die Kanzleibeamten, die Verteidiger (Anwälte), die Zeugen, die Opfer, die Experten sowie alle weiteren Personen, deren Anwesenheit am Sitz des Gerichtshofs erforderlich ist, Vorrechte und Immunitäten. Selbstverständlich geniessen nicht alle diese Personenkategorien dieselben Vorrechte und Immunitäten. Sie werden je nach der Rolle der betreffenden Person bemessen. Namentlich in steuerlicher Hinsicht wird auch die Frage berücksichtigt, ob die Person bereits im Staat wohnhaft war, in dem sie ihre offizielle Funktion ausübt, bevor ihr diese Funktion übertragen wurde. Schliesslich ist es für die meisten erwähnten Personen nicht erforderlich, dass sie im Gaststaat leben, da sie sich nur während der für die Ausübung ihres Mandats notwendigen Zeit dort aufhalten müssen, so dass sie keinen – insbesondere steuerlichen – Wohnsitz in der Schweiz nehmen. Obwohl auch hier die Gewährung von Steuerbefreiungen üblicherweise festzuschreiben ist, hat eine derartige Klausel betreffend die Personen, die sich zur Ausübung ihrer offiziellen Funktionen nur für kurze Zeit in der Schweiz aufhalten keine direkten Auswirkungen in Form von Steuerausfällen.

Die Schiedsgerichte beschäftigen Schiedsrichter, Gerichtsschreiber und Kanzleibeamte. Den an einer Schiedsverhandlung beteiligten Parteien, ihren Anwälten, Exper-