Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/17: Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GStG) · 64 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 20Fedlex · Erläuternder Bericht

ten und Zeugen muss für die Dauer ihrer Funktionen ebenfalls der Schutz von Vorrechten und Immunitäten gewährt werden.

2.3.1.12 Persönlichkeiten, die ein internationales Mandat ausüben (Art. 2 Abs. 2 Bst. b)

Die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen an Persönlichkeiten, die ein internationales Mandat ausüben, sollte notwendigerweise nur ausnahmsweise erfolgen. Es kann tatsächlich vorkommen, dass eine zwischenstaatliche Organisation, eine internationale Institution oder eine Staatengruppe einer international bekannten Persönlichkeit ein Mandat anvertraut. Dabei kann es sich z.B. um ehemalige UNO-Generalsekretäre oder ehemalige Generaldirektoren des Büros der Vereinten Nationen in Genf oder anderer zwischenstaatlicher Organisationen handeln, die – auch wenn sie keine offizielle Funktion mehr ausüben – ihr im Laufe ihrer internationalen Karriere erworbenes Know-how der internationalen Gemeinschaft nach wie vor nutzbringend zur Verfügung stellen können, indem sie im Interesse der internationalen Gemeinschaft ein besonderes oder punktuelles Mandat ausüben. Die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen soll es ihnen ermöglichen, ihr Mandat in völliger Unabhängigkeit auszuüben.

Dafür besteht zurzeit kein Präzedenzfall. Anfragen wurden in der Vergangenheit wohl unterbreitet, doch konnte ihnen in Ermangelung einer ausreichenden Rechtsgrundlage nicht stattgegeben werden. Diese Situation muss aber im Rahmen des Gaststaatgesetzes vorgesehen werden, so dass der Bundesrat über das notwendige Instrument verfügt, um einer Persönlichkeit, die ein internationales Mandat ausübt, eine Vorzugsstellung einzuräumen, wenn dies einmal notwendig sein sollte.

2.3.1.13 Begleitpersonen (Art. 2 Abs. 2 Bst. c)

Selbstverständlich müssen die bei den institutionellen Begünstigten in offizieller Eigenschaft tätigen Personen gemäss Artikel 2 Absatz 1 sowie die Persönlichkeiten, die ein internationales Mandat ausüben, die Möglichkeit haben, ihre Familienmitglieder mitzubringen. Wenn sie während der Dauer ihrer Funktionen ihren Wohnsitz in der Schweiz einrichten müssen, müssen sie auch private Hausangestellte anstellen können, wie dies übrigens in den meisten einschlägigen internationalen Übereinkommen und insbesondere im Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen vorgesehen ist.

Gemäss der allgemeinen Praxis von Gaststaaten handelt es sich bei den Begleitpersonen insbesondere um die Ehegatten und Lebenspartner, die Verwandten in aufsteigender Linie, für deren Unterhalt die in offizieller Eigenschaft tätige Person aufkommt und die mit ihr im selben Haushalt leben, die Kinder und andere Personen, für deren Unterhalt sie aufkommt. Die Begründung der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die den Personen gewährt werden, die bei einem institutionellen Begünstigten in offizieller Eigenschaft tätig sind, gilt auch für die in ihrem Haushalt lebenden Personen: Es geht darum, jegliche Möglichkeit einer Einmischung des Gaststaats in die Tätigkeit des betreffenden institutionellen Begünstigten zu vermeiden. Demgemäss erhalten Begleitpersonen nach internationaler Praxis grundsätzlich denselben Status wie die in offizieller Eigenschaft tätigen Personen.