Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/17: Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GStG) · 64 Seiten

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Missbrauch von Vorrechten und Immunitäten kann der Gaststaat die Rückberufung einer mit Vorrechten und Immunitäten ausgestatteten Person verlangen, deren Arbeitgeber die Aufhebung der Immunität verweigert hat. Diese im internationalen Gewohnheitsrecht und in den völkerrechtlichen Verträgen anerkannte Möglichkeit wird in Artikel 29 des Gesetzesentwurfs festgehalten.

Darüber hinaus arbeitet die Schweiz mit dem Internationalen Strafgerichtshof für Ex-Jugoslawien und dem Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda sowie mit dem Internationalen Strafgerichtshof zusammen. Sie könnte künftig mit weiteren internationalen Strafgerichtshöfen zusammenarbeiten, sollte solche errichtet werden. Eine Zusammenarbeit dieser Art führt dazu, dass sich Personen, die Gegenstand eines von einem internationalen Strafgerichtshof ausgestellten Haftbefehls sind, in der Schweiz nicht auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung berufen können, die ihnen im Rahmen ihrer offiziellen Funktion zustünde, so dass die schweizerischen Behörden befugt wären, die entsprechenden Haftbefehle zu vollstrecken.

2.3.2.3 Befreiung von Steuern und Zöllen

Das Völkerrecht sieht sowohl in Verträgen zur Errichtung einer Organisation als auch in Protokollen über Vorrechte und Immunitäten eine gewisse Anzahl von Privilegien im Steuer- und Zollbereich vor. Diese beruhen auf der Tatsache, dass der Gaststaat keinen besonderen Vorteil aus der Tatsache ziehen darf, dass er einem institutionellen Begünstigten Gastrecht gewährt. Diese Begründung gilt für alle Begünstigten gemäss Artikel 2 Absatz 1, einschliesslich der quasizwischenstaatlichen Organisationen, und zwar insbesondere weil diese mehrheitlich mit öffentlichen Geldern finanziert werden und weil die der Organisation übertragenen Aufgaben vom Staat erfüllt werden müssten, wenn sie nicht von der Organisation übernommen würden.

Dementsprechend gewährt der Gaststaat den internationalen Gremien Steuerbefreiungen, um keinen finanziellen Gewinn aus der Präsenz von Gremien auf seinem Hoheitsgebiet zu ziehen, die von allen ihren Mitgliedern und nicht allein durch die öffentliche Hand der Schweiz finanziert werden. Desgleichen sind auch die in offizieller Eigenschaft tätigen Personen von den direkten Steuern befreit, entweder auf ihrem ganzen Einkommen und Vermögen (innerhalb der vom Völkerrecht vorgesehenen Grenzen) oder nur auf dem Gehalt aus der internationalen Tätigkeit. Der Umfang dieser Befreiung hängt von der Funktion der begünstigten Person ab. Die Befreiung von den indirekten Steuern hängt ebenfalls vom Begünstigten ab. Die institutionellen Begünstigten, denen die Befreiung von der Mehrwertsteuer (MWST) gewährt wird, können nur beim Erwerb von Gütern und Dienstleistungen zum amtlichen Gebrauch davon profitieren, wie dies in der Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTV)34 festgehalten ist. Die Befreiung von der MWST wird im Übrigen lediglich Personen, die in offizieller Eigenschaft tätig sind und den diplomatischen Status besitzen (diplomatische Vertreter ausländischer Vertretungen, Berufs-Konsularbeamte und hohe Beamte zwischenstaatlicher Organisationen), sowie ihren im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen gewährt. Selbstredend wird diese Befreiung von der MWST den begünstigten Personen nur für den Erwerb von Gütern und Dienstleistungen gewährt, die ausschliesslich für

34 SR 641.201