Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/17: Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GStG) · 64 Seiten
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2.3.2 Inhalt der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen (Art. 3)
Die in Artikel 3 aufgezählten Vorrechte und Immunitäten leiten sich aus dem internationalen Gewohnheitsrecht ab und sind auch in zahlreichen bilateralen und multilateralen Staatsverträgen festgeschrieben. Das Völkerrecht sieht auch einen unterschiedlichen Umfang der Vorrechte und Immunitäten je nach Stellung des betreffenden internationalen Organs einerseits und der Funktion der in offizieller Eigenschaft tätigen Person andererseits vor. Die ständige Praxis des Bundesrats in Anwendung des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen31, des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen32 und des Übereinkommens über Sondermissionen33, wie sie in den Sitz- und Fiskalabkommen und in den verschiedenen unilateralen Beschlüssen des Bundesrats zum Ausdruck kommt, nimmt diese Unterscheidung ebenfalls vor.
2.3.2.1 Unverletzlichkeit
Die Unverletzlichkeit der vom institutionellen Begünstigten zu offiziellen Zwecken genutzten Räumlichkeiten und der Privatwohnungen bestimmter Personen wie z.B. von Diplomaten oder hohen Beamten zwischenstaatlicher Organisationen verbietet es dem Gaststaat, ohne ausdrückliche Ermächtigung in die besagten Räumlichkeiten einzudringen; damit soll jeder Versuch des Gaststaats zur Einmischung in die inneren Angelegenheiten des Begünstigten verhindert werden. Dasselbe gilt für die Unverletzlichkeit von Personen, Vermögenswerten, Archiven, Schriftstücken und Korrespondenzen sowie auch des diplomatischen Kuriergepäcks: Es ist dem Gaststaat somit verwehrt, sich das Recht auf die Überwachung von Informationen herauszunehmen, die den institutionellen Begünstigten und den bei ihnen in offizieller Eigenschaft tätigen Personen zur Verfügung stehen.
Begünstigte der Unverletzlichkeit machen manchmal die Theorie der "Exterritorialität" geltend. Diese Theorie wurde indes bereits vor vielen Jahren aufgegeben, und die Begünstigten der Unverletzlichkeit bleiben dem gesamten Recht des Gaststaats unterstellt, auch wenn dieser die in seiner Gesetzgebung vorgesehenen Vollstreckungsmassnahmen wegen der Unverletzlichkeit nicht ergreifen kann.
2.3.2.2 Immunität von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung
Auch die Immunität von der straf-, zivil- und verwaltungsrechtlichen Gerichtsbarkeit und Vollstreckung soll den Gaststaat daran hindern, auf institutionelle Begünstigte oder bei ihnen in offizieller Eigenschaft tätige Personen Druck auszuüben, indem sie diese gerichtlich belangen und damit ihre Fähigkeit zur Ausübung ihres Mandats einschränken. Gleichzeitig kennt das Völkerrecht jedoch Verfahren zur Aufhebung der Immunität; in sämtlichen Fällen, in denen diese Aufhebung ohne Behinderung des reibungslosen Betriebs der Organisation oder der Vertretung erfolgen kann, werden die Staaten und Organisationen eingeladen, die Immunität der Mitglieder ihrer Missionen und ihrer Vertreter in den internationalen Gremien bzw. der ihnen unterstellten Personen aufzuheben. Bei einem besonders schwerwiegenden
31 SR 0.191.01
32 SR 0.191.02
33 SR 0.101.2