Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/17: Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GStG) · 64 Seiten
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den persönlichen Gebrauch bestimmt sind. Schliesslich bezieht sich der Begriff der indirekten Steuer nicht nur auf die MWST, sondern auch auf die Stempelabgaben, während die Verrechnungssteuer zu den direkten Steuern gehört.
Im steuerlichen Bereich wird nach Schweizer Praxis in der Regel eine Unterscheidung getroffen zwischen schweizerischen Staatsangehörigen und ausländischen Staatsangehörigen, die aus dem Ausland kommen, um in der Schweiz ihre Aufgaben wahrzunehmen, sofern nicht ein völkerrechtlicher Vertrag eine derartige Unterscheidung untersagt. So erhalten die Mitglieder einer ausländischen Vertretung, die schweizerischer Nationalität sind oder die zum Zeitpunkt ihrer Einstellung ihren ständigen Wohnsitz in der Schweiz hatten – d.h. bereits im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) oder einer Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) waren –, gemäss Artikel 38 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen35 nur Immunitäten in Bezug auf ihre in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen Amtshandlungen, sind jedoch weiterhin in der Schweiz steuerpflichtig, und zwar ungeachtet ihrer Funktion innerhalb der ausländischen Vertretung (diplomatische Vertreter, Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals, Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals). Das Gehalt der privaten Hausangestellten der begünstigten Personen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 ist ebenfalls steuerfrei, wenn die privaten Hausangestellten weder Angehörige des Gaststaates sind noch dort Wohnsitz haben. Internationale Beamte schweizerischer Staatsangehörigkeit sind nur dann von der Steuerpflicht befreit, wenn der institutionelle Begünstigte, für den sie arbeiten, ein internes Besteuerungssystem eingeführt hat, sofern diese Voraussetzung gemäss Völkerrecht zulässig ist. Die von der Schweiz gewährte Befreiung von den direkten Steuern soll also in gewisser Hinsicht eine Doppelbesteuerung verhindern. Die UNO, sämtliche Sonderorganisationen der Vereinten Nationen und die WTO haben alle ein internes Besteuerungssystem eingerichtet.
Im Zollbereich können die Begünstigten gewisse Handelswaren einführen, insbesondere ihr Übersiedlungsgut und die zum dienstlichen oder ausschliesslich persönlichen Gebrauch bestimmten Artikel, ohne Einfuhrzoll bezahlen zu müssen. Auch hier wird eine Unterscheidung betreffend schweizerische Staatsangehörige getroffen.
Die geltenden Gesetze umschreiben den Umfang der Steuer- und Zollprivilegien nach Massgabe des Völkerrechts36.
2.3.2.4 Freie Verfügung über Finanzmittel, Devisen, Bargeld und anderes bewegliches Vermögen
Selbstverständlich müssen institutionelle Begünstigte und die bei ihnen in offizieller Eigenschaft tätigen Personen frei über die finanziellen Mittel verfügen können, die
35 SR 0.191.01
36 Siehe insbesondere: § Art. 15 und 56 DBG (SR 642.11); § Art. 90 Abs. 2 Bst. a MWSTG (SR 641.20) und Art. 20ff. MWSTV (SR 641.201); § Art. 14 Abs. 4 und 5, Zollgesetz (SR 631.0) und Art. 10 ZV (SR 631.01) § Verordnung über Zollvorrechte der diplomatischen Missionen in Bern und der konsularischen Posten in der Schweiz (SR 631.144.0); § Verordnung über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten (SR 631.145.0).