Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/17: Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GStG) · 64 Seiten

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ihnen die Mitglieder der institutionellen Begünstigten bereitstellen. Das schweizerische Recht kennt in dieser Hinsicht keine Einschränkungen; dies ist indes nicht in allen Landesgesetzgebungen der Fall, weshalb sämtliche völkerrechtlichen Verträge über Vorrechte und Immunitäten diese Freiheit ausdrücklich festhalten. Auch gehört es zur ständigen Praxis des Bundesrats, die Gewährung dieser Freiheit beim Abschluss eines Sitzabkommens zu bestätigen.

2.3.2.5 Kommunikations-, Bewegungs- und Verkehrsfreiheit

Dasselbe gilt für die Kommunikations-, Bewegungs- und Verkehrsfreiheit, die durch das internationale Gewohnheitsrecht und die einschlägigen völkerrechtlichen Verträge gewährleistet wird. Diese Freiheit findet in den vom Bundesrat abgeschlossenen Sitzabkommen ebenfalls systematisch Erwähnung.

2.3.2.6 Befreiung vom schweizerischen System der sozialen Sicherheit

In aller Regel sehen internationale Übereinkommen zur Errichtung eines internationalen Gremiums den Ausschluss dieses Gremiums und seiner Mitarbeiter von jedweder Verpflichtung vor, die aus der Sozialversicherungsgesetzgebung des Gaststaats erwächst.. Die institutionellen Begünstigten richten für ihre Mitarbeiter ein eigenes System der sozialen Sicherheit ein, und zwar einerseits, um ihren Angestellten unabhängig von ihren Einsatzorten weltweit die gleiche soziale Deckung zu gewähren, und andererseits, um bei der Umschreibung der sozialen Rechte ihrer Beamten nicht von der Gesetzgebung des Gaststaats abhängig zu sein. Überdies werden diese Sozialversicherungen durch die Beiträge der Mitglieder der internationalen Gremien finanziert, was die Schaffung eines internen Systems rechtfertigt, zumindest wenn es eine bestimmte "kritische Masse" in Bezug auf die Zahl der durch ein solches Sozialversicherungssystem abgedeckten Personen erreicht. Es ist deshalb logisch, dass die durch das Sozialversicherungssystem der Organisation gedeckten Personen vom System der sozialen Sicherheit des Gaststaates ausgenommen werden, damit die Betroffenen nicht zwei Systemen gleichzeitig unterstehen und nicht zweimal Sozialbeiträge entrichten müssen.

Gemäss Sitzabkommen sind die internationalen Gremien als Arbeitgeber den schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO/ALV, berufliche Vorsorge und Krankenversicherung) nicht unterstellt. Beamte, die nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, sind der Gesetzgebung über AHV/IV/EO/ALV und berufliche Vorsorge nicht unterstellt. Die von der Schweiz abgeschlossenen Sitzabkommen befreien internationale Beamte ungeachtet ihrer Nationalität nur von der obligatorischen Unfallversicherung, soweit die Organisation ihnen gleichwertigen Schutz gegen die Folgen von Berufsunfällen und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten gewährt. Sie unterliegen auch nicht der schweizerischen Gesetzgebung über die obligatorische Krankenversicherung.

Beamte mit schweizerischer Staatsangehörigkeit werden nur dann nicht als obligatorisch in der AHV/IV/EO und ALV versichert betrachtet, wenn sie einem durch das Gremium vorgesehenen Vorsorgesystem angeschlossen sind. Sie haben trotzdem die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis entweder der AHV/IV/EO/ALV oder nur der ALV beizutreten, wobei ein derartiger individueller Beitritt keinen obligatorischen finanziellen Beitrag des Arbeitgebers nach sich zieht. Diese Modalitäten sind Ge-