Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/17: Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GStG) · 64 Seiten
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genstand eines Briefwechsels zwischen der Schweiz und dem betreffenden Gremium, parallel zum Abschluss eines Sitzabkommens37.
Die Situation der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bei den Sozialversicherungen weicht von jener der internationalen Gremien leicht ab. Das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen38 und das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen39 legen die Befreiung von den im Gaststaat geltenden Sozialversicherungsbestimmungen als Grundsatz fest. Indes sind diese Bestimmungen nicht unmittelbar anwendbar auf die Staaten, mit denen die Schweiz bilaterale Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, da die sozialversicherungsrechtliche Stellung der Mitglieder der diplomatischen und konsularischen Vertretungen dieser Staaten bzw. die sozialversicherungsrechtliche Stellung der Staatsangehörigen dieser Länder, die auf Schweizer Hoheitsgebiet für diplomatische oder konsularische Vertretungen von Drittstaaten arbeiten, in den Beziehungen zwischen der Schweiz und besagten Staaten in aller Regel durch diese Sozialversicherungsabkommen geregelt werden. Das mit der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten abgeschlossene Abkommen vom 21. Juni 1999 über die Freizügigkeit40 sieht auch besondere Bestimmungen für die Vertragsstaaten vor, und zwar durch einen Verweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern41. Gemäss Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), das durch das Abkommen von Vaduz vom 21. Juni 200142 geändert wurde, gilt die erwähnte Verordnung 1408/71 auch in den Beziehungen zwischen EFTA-Mitgliedstaaten.
2.3.2.7 Bestimmungen über Einreise und Aufenthalt in der Schweiz
Der Gaststaat ist verpflichtet, den institutionellen Begünstigten jegliche für ihre Unabhängigkeit notwendige Handlungsfreiheit zu gewähren. Insbesondere müssen die internationalen Gremien die Möglichkeit haben, für eine gewisse geographische Zusammensetzung ihres Beamtenstabs zu sorgen, die die Zusammensetzung ihrer Mitglieder widerspiegelt. Man kann ein internationales Gremium nicht verpflichten, nur Mitarbeiter zu beschäftigen, die die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, in der Schweiz Wohnsitz haben oder den restriktiven Kriterien der geltenden innerstaatlichen Gesetzgebung genügen. Würde der Gaststaat die Beschäftigung internationaler Beamter begrenzen, namentlich im Zusammenhang mit der schweizerischen Gesetzgebung über die Beschränkung ausländischer Arbeitskräfte, würden die internationalen Gremien unberechtigterweise daran gehindert, die gewünschte und erforderliche geographische Zusammensetzung zu gewährleisten. Die ausländischen Vertretungen müssen Mitarbeiter ihrer Wahl einstellen können, vor allem Staatsan-
37 Siehe Bundesbeschluss vom 22. März 1996 betreffend die Delegation der Kompetenz an den Bundesrat zum Abschluss von Abkommen mit internationalen Organisationen über den Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherung (AHV/IV/EO und ALV) AS 1996 2116.
38 SR 0.191.01
39 SR 0.191.02
40 SR 0.142.112.681
41 SR 0.831.109.268.1
42 SR 0.632.31