Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/17: Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GStG) · 64 Seiten
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ansässigen zwischenstaatlichen Organisationen oder internationalen Institutionen zu profitieren, deren Aktivitäten den Schiedsrichtern oder den Parteien des Schiedsverfahrens nutzdienlich sein können. Die Präsenz zahlreicher ständiger Missionen in Genf kann ebenfalls als Argument zu Gunsten der Sitznahme eines Schiedsgerichts in der Schweiz ins Feld geführt werden, da die Vertragsstaaten zur Unterstützung im Schiedsverfahren von den bestehenden Infrastrukturen profitieren können. Überdies kann der das Schiedsgericht errichtende völkerrechtliche Vertrag den Parteien den Schiedsgerichtssitz vorschreiben. Das für die Schweiz am 5. Dezember 1994 in Kraft getretene Übereinkommen vom 15. Dezember 1992 über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE50 sieht beispielsweise in Artikel 10 vor, dass sich der Sitz des Gerichts in Genf befindet. Infolgedessen wurde am 17. November 1997 ein Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und den Vertragsstaaten des Übereinkommens über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zur Festlegung des rechtlichen Statuts des Vergleichs- und Schiedsgerichtshofs innerhalb der OSZE in der Schweiz abgeschlossen51. Zudem wurde am 23. Oktober und 12. November 1997 ein Briefwechsel zwischen der Schweiz und dem Vergleichs- und Schiedsgerichtshof innerhalb der OSZE geschlossen betreffend die Aufwendungen für die Räumlichkeiten sowie die Ersteinrichtung des Gerichtshofs52.
2.3.5.2.8 Andere internationale Organe (Art. 14)
Das vorliegende Gesetz bezweckt grundsätzlich eine erschöpfende Aufzählung der Begünstigten von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen. Die Welt der internationalen Organisationen entwickelt sich jedoch ständig weiter. Wenn der Grundsatz der Vollständigkeit aber ganz streng angewandt würde, ginge die Schweiz das Risiko ein, einem internationalen Gremium kein Gastrecht gewähren zu können, weil es den Definitionen der institutionellen Begünstigten von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bis l nicht genügt, selbst wenn eine Anwesenheit in der Schweiz einem wichtigen politischen Interesse entspricht. Der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m und Artikel 14 enthaltene Begriff eines anderen internationalen Organs soll dem Bundesrat Handhabe bieten, die Interessen der Schweiz zu verteidigen, indem er einem derartigen Organ in Ausnahmefällen eine Vorzugsstellung einräumen kann. Damit könnte der Bundesrat Ersuchen stattgeben, die einem besonderen Interesse unseres Landes entsprechen, wenn es wirklich wichtig erscheint, dass die Schweiz einem bestimmten Organ Gastrecht gewährt. Dieser Begriff hat nicht zum Ziel nationale Organisationen oder Nichtregierungsorganisationen eine Vorzugsstellung zu gewähren.
In Anbetracht der Tatsache, dass dieser Begriff im Völkerrecht nicht definiert ist, sowie der Notwendigkeit, ihn nur in Ausnahmefällen zu verwenden, wird dieses "andere Organ" für die Erfüllung von Aufgaben, die grundsätzlich einer zwischenstaatlichen Organisation, einer internationalen Institution oder Staaten obliegen, eng mit einer oder mehreren zwischenstaatlichen Organisationen oder internationalen Institutionen oder einem oder mehreren Staaten zusammenarbeiten müssen, damit es in der Schweiz eine Vorzugsstellung geniessen kann. Eine derartige Zusammenarbeit kann sich beispielsweise durch die Teilnahme des betreffenden Organs an
50 SR 0.193.235
51 SR 0.192.120.193.1
52 SR 0.193.235.1