Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/17: Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GStG) · 64 Seiten

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Zur Anpassung der in Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes verwendeten Terminologie müssten die im BewG verwendeten Begriffe modifiziert werden. Darüber hinaus ist die allmähliche Liberalisierung des schweizerischen Immobilienmarktes zu berücksichtigen, die zu vereinfachten Verfahren beim Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland führt. Auch ist nicht ausgeschlossen, dass der Immobilienmarkt schliesslich vollumfänglich liberalisiert wird. Unter diesen Umständen ist es angezeigt, die Vorschriften über den Erwerb von Grundstücken für dienstliche Zwecke durch institutionelle Begünstigte nach Artikel 2 Absatz 1 zu vereinfachen. Für den Fall, dass der Immobilienmarkt umfassend liberalisiert wird, ist es überdies aus politischen Gründen vonnöten, eine gewisse Kontrolle über den Erwerb von Grundstücken für dienstliche Zwecke durch institutionelle Begünstigte zu bewahren, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen. Diese Kontrolle würde es dem EDA gegebenenfalls auch ermöglichen, gegenüber einem Staat, welcher der Schweiz den Erwerb von Räumlichkeiten für ihre diplomatischen und konsularischen Vertretungen auf seinem Hoheitsgebiet erschwert, den Gegenrechtsgrundsatz geltend zu machen. In Anbetracht des Vorhergehenden erscheint es zweckmässig, den Erwerb von Grundstücken durch institutionelle Begünstigte ausschliesslich im Gaststaatgesetz zu regeln.

2.4.1 Erwerb von Grundstücken (Art. 16)

Artikel 16 stellt den Grundsatz auf, wonach institutionelle Begünstigte gemäss Artikel 2 Absatz 1 Grundstücke für dienstliche Zwecke erwerben können. Da die diplomatischen Vertretungen, konsularischen Posten, ständigen Missionen oder anderen Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen (Art. 2 Abs. 1 Bst. d bis f) keine Rechtspersönlichkeit besitzen, werden sie die entsprechenden Grundstücke wie bisher im Namen der von ihnen vertretenen Staaten erwerben. Überdies werden möglicherweise gewisse institutionelle Begünstigte nie ein Grundstück in der Schweiz erwerben können, wenn ihre Funktionen befristet sind, wie dies beispielsweise bei internationalen Konferenzen der Fall ist.

Wie dies gegenwärtig im BewG vorgesehen ist, ist das EDA zuständig, um festzustellen, ob der Erwerber ein institutioneller Begünstigter im Sinne des Gaststaatgesetzes ist und ob der Erwerb dienstlichen Zwecken dient. Die erforderlichen Bewilligungen, d.h. insbesondere die von den Kantonsbehörden auszustellenden Baubewilligungen und die sicherheitstechnischen Bewilligungen, müssen vorgängig eingeholt werden.

2.4.2 Begriffsbestimmungen (Art. 17)

Die Definition des Begriffs des Grundstückerwerbs entspricht der Definition des geltenden Artikels 4 BewG. Wenn ein institutioneller Begünstigter Eigentümer eines zu anderen Zwecken erworbenen Grundstücks ist und später beschliesst, es für dienstliche Zwecke zu verwenden, so ist diese Nutzungsänderung einem Erwerb im Sinne des Gaststaatgesetzes gleichgestellt. Diese Bestimmung ist von besonderer Bedeutung für den Fall einer allfälligen Aufhebung des BewG, die es sämtlichen Personen im Ausland gestatten würde, Grundstücke in der Schweiz frei zu erwerben.