Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/17: Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GStG) · 64 Seiten
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Die Definition der Nutzung für dienstliche Zwecke leitet sich aus dem Völkerrecht ab, namentlich aus Artikel 1 Buchstabe i des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen sowie aus den einschlägigen Bestimmungen der von der Schweiz abgeschlossenen Sitzabkommen.
2.5 Kapitel 4: Finanzielle Beiträge und andere Unterstützungsmassnahmen
2.5.1 Zweck (Art. 18)
Gegenwärtig fussen die vom Bundesrat getroffenen Entscheide über finanzielle Beiträge und andere Unterstützungsmassnahmen im Rahmen der Gaststaatpolitik in der Regel unmittelbar auf seinen verfassungsmässigen aussenpolitischen Kompetenzen. Diese Lösung erwies sich aber im Lichte des Legalitätsprinzips problematisch. Das Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Finanzhilfen an die Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI) in Genf54 (nachfolgend: "FIPOI-Gesetz") und das Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über die Beteiligung und Finanzhilfe betreffend die Stiftung des Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondmuseums55 (nachfolgend: "MICR-Gesetz") haben inzwischen einige formelle Rechtsgrundlagen geschaffen, doch decken diese lediglich spezifische Bereiche der vom Bund im Rahmen seiner Gaststaatpolitik gewährten Finanzhilfen ab. Aus diesem Grund präzisiert das Gaststaatgesetz den Rahmen, in dem der Bund im Bereich der Gaststaatpolitik Finanzhilfen gewähren kann.
Insbesondere geht es darum, mit gezielten Finanzhilfen die Aufenthalts-, Arbeits-, Integrations- und Sicherheitsbedingungen der in Artikel 19 aufgeführten Begünstigten zu verbessern. Eine gute Integration der gemeinhin als "die Internationalen" bezeichneten Personen ist ein Schlüsselelement einer erfolgreichen Schweizer Gaststaatpolitik und leistet einen Beitrag an den reibungslosen Betrieb der in unserem Land niedergelassenen Organisationen, was auch im Interesse der Schweiz als Mitglied dieser Organisationen liegt. Als Beispiel hierfür kann die Beteiligung des Bundes am "Centre d'accueil – Genève internationale" angeführt werden. Dieses Zentrum ist ein gemeinnütziger privatrechtlicher Verein, der 1996 vom Bund und vom Kanton Genf gegründet wurde und an dem namentlich der Kanton Waadt und die Stadt Genf beteiligt sind. Seine Aufgabe besteht darin, neu zugezogenen Personen praktische Hilfe zu bieten, die verschiedenen Fragen der Internationalen während ihres Aufenthalts in der Schweiz zu beantworten oder Projekte zur Förderung des kulturellen und gesellschaftlichen Austauschs zwischen dem "internationalen Genf" und den örtlichen Gemeinschaften zu unterstützen. Bestimmte bestehende Gremien gewähren dem internationalen Genf ebenfalls beträchtliche Unterstützung. Eines davon ist namentlich das vom "Mandat international" geführte "Centre d'accueil pour les délégations et organisations non gouvernementales", das die Teilnahme von Delegierten aus Nichtregierungskreisen an den internationalen Konferenzen in Genf erleichtern will. Weitere Initiativen könnten auch hinzutreten und das heutige Angebot ergänzen.
Jeder Staat hat hinsichtlich seiner Staatsangehörigen und der sich in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Ausländer eine Schutzpflicht. Während es sich bei einfa-
54 SR 617.0 / AS 2000 2979
55 SR 432.41 / AS 2002 1902