Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/17: Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GStG) · 64 Seiten

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chen Privatpersonen um eine normale Schutzpflicht handelt, muss diese bei Begünstigten nach Artikel 2 verstärkt werden. Hier handelt es sich um eine besondere Schutzpflicht, die sich aus dem Völkerrecht ableitet und die internationale Verantwortlichkeit der Schweiz auslösen kann. Die Sicherheitsfragen werden im Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)56 geregelt. Die Erwähnung der Sicherheit im Zweck der von der Schweiz im Bereich der Gaststaatpolitik gewährten finanziellen Beiträge zielt nicht darauf ab, das BWIS – die ausführliche Rechtsgrundlage, die auch andere Sicherheitsaspekte der Schweiz abdeckt – zu ersetzen oder die Kompetenzen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) auszuhöhlen. Es geht vielmehr darum, die Möglichkeit der Finanzierung von Sicherheitsmassnahmen zur Ergänzung der Massnahmen vorzusehen, die das EJPD in Erfüllung der im BWIS vorgesehenen und der Schweiz kraft des Völkerrechts obliegenden Schutzpflichten anordnet. Jedenfalls werden die ergänzenden Massnahmen, die auf Grund des Gaststaatgesetzes verlangt werden können, keine Verringerung der Massnahmen rechtfertigen, die das EJDP in Anwendung des BWIS zu treffen hat. Es ist in der Tat möglich, dass sich ergänzende Massnahmen namentlich im Hinblick auf politische Eventualitäten als notwendig erweisen, selbst wenn die ausschliesslich auf den strikt objektiven Risikograd der Situation ausgerichtete Analyse des EJPD zum Schluss gelangen sollte, dass sie nicht unbedingt nötig sind. Die vom EDA angewiesenen Massnahmen werden in Absprache mit dem EJPD (Bundessicherheitsdienst) getroffen, namentlich um die Koordination sicherzustellen.

Auch können die Aufenthalts- und Arbeitsbedingungen durch punktuelle Finanzbeiträge verbessert werden, die den institutionellen Begünstigten anlässlich ihrer Niederlassung in der Schweiz ausgerichtet werden. Hilfe dieser Art kann z.B. in Form finanzieller Beiträge an die Einrichtungskosten geleistet werden.

Schliesslich bildet das Gaststaatgesetz eine Rechtsgrundlage für die Förderung der Aktivitäten im Bereich der Gaststaatpolitik, der Steigerung der Bekanntheit der die Schweiz als Gaststaat und die Förderung schweizerischer Kandidaturen für die Aufnahme von Begünstigten im Sinne von Artikel 2.

Selbstverständlich bleibt die Finanzierung dieser Aktivitäten dem Bestehen verfügbarer Kredite und der Zuständigkeit der eidgenössischen Räte unterstellt (Art. 21).

2.5.2 Begünstigte der finanziellen Beiträge und anderen Unterstützungsmassnahmen (Art. 19)

Die Begünstigten von finanziellen Beiträge und anderen Unterstützungsmassnehmen müssen sich mit den Begünstigten von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen decken. Deshalb verweist Artikel 19 auf Artikel 2. Darüber hinaus sollen auch INGO im Sinne des 5. Kapitels des Gaststaatgesetzes solche Hilfen erhalten können, sowie Vereine und Stiftungen solche Hilfen, deren Aktivitäten den Zwecken gemäss Artikel 18 entsprechen, z.B. Vereine und Stiftungen, die Aufnahmestrukturen für internationale Delegierte aus Regierungs- und Nichtregierungskreisen schaffen. Die INGO unterstützen die Arbeit zwischenstaatlicher Organisationen und anderer Begünstigter gemäss Artikel 2 in erheblichem Masse. Deswegen ist es notwendig,

56 SR 120