Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/17: Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GStG) · 64 Seiten

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sation einzuwirken. Wird einem Staate die Ehre zuteil, auf seinem Gebiet eine internationale Organisation aufzunehmen, so fällt ihm auch die im Völkerrecht begründete Pflicht zu, diese internationale Organisation in die Lage zu versetzen, ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit auszuüben."

Im Laufe der Jahrzehnte hat die internationale Gemeinschaft eine konstante Praxis entwickelt, die darauf abzielt, den auf ihrem Hoheitsgebiet ansässigen zwischenstaatlichen Organisationen und anderen internationalen Strukturen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zuzugestehen, die es ihnen erlauben sollen, das ihr internationales Mandat auszuüben, ohne dass der Gaststaat auf irgendeine Art und Weise Einfluss nehmen kann.

2.3 Kapitel 2: Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen

2.3.1 Begünstigte

Artikel 2 legt die Begünstigten von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen fest. Dabei handelt es sich um institutionelle Begünstigte, die in Absatz 1 abschliessend aufgezählt werden. Die internationalen Nichtregierungsorganisationen, wie insbesondere die internationalen sportlichen Verbände, sind keine Begünstigten im Sinne dieses Artikels.

Die internationale Praxis und die einschlägigen völkerrechtlichen Übereinkommen sehen stets Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen vor, wobei diese nicht nur dem Organ selbst, sondern auch sämtlichen Personen gewährt werden, die in irgendeiner Eigenschaft vorübergehend oder ständig in offizieller Eigenschaft für das Organ tätig sind, sowie auch ihren Begleitpersonen. Der Zweck dieser Vorrechte und Immunitäten besteht nicht darin, Einzelpersonen Vorteile zu verschaffen, sondern sicherzustellen, dass diese Personen ihre offiziellen Funktionen effizient ausführen können. So kommen die in Artikel 2 Absatz 2 erwähnten Personen nicht ihres eigenen Interesses wegen in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen, sondern im Interesse des betreffenden internationalen Organs, und sie können lediglich in den Genuss einer Vorzugsstellung kommen, wenn das Organ selbst die vom Gaststaatgesetz festgelegten Bedingungen erfüllt. Dieser Grundsatz ist übrigens in der Präambel des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen ausdrücklich verankert13.

Die in offizieller Eigenschaft tätigen Personen können nicht abschliessend aufgezählt werden, da ihre Definition von der Gründungsurkunde des betreffenden Organs, vom Typ des betreffenden Organs sowie von der internationalen Praxis abhängt, wobei die Kategorien von einer zwischenstaatlichen Organisation zur anderen und von einem internationalen Gerichtshof zum anderen nicht einheitlich sind. Als Beispiel können hier die Delegierten, Mitarbeiter, Experten, Richter, Ankläger, Gerichtsschreiber und Kanzleibeamten eines internationalen Gerichtshofs oder eines Schiedsgerichts, die Verfahrensparteien, die vor einem solchen Gericht erscheinen, sowie deren Anwälte, Experten und Zeugen angeführt werden. Die internationale Praxis differenziert die Stellung einer Person überdies gemäss der Position, welche diese beim institutionellen Begünstigten bekleidet. So geniesst ein Beamter einer

13 SR 0.191.01