Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/17: Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GStG) · 64 Seiten
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zwischenstaatlichen Organisation, der sich mit administrativen Aufgaben befasst, weniger weitreichende Vorrechte und Immunitäten als der Generalsekretär der Organisation.
2.3.1.1 Zwischenstaatliche Organisationen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a)
Hier handelt es sich um zwischenstaatliche Organisationen im klassischen Sinn des Wortes wie z.B. die Organisation der Vereinten Nationen, die Sonderorganisationen der Vereinten Nationen, die Europäische Freihandelsassoziation (EFTA) oder die Welthandelsorganisation (WTO). Eine zwischenstaatliche Organisation ist eine durch einen Vertrag zwischen Staaten – oder zwischen Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen – gegründete Organisation, die kraft dieses Vertrags internationale Rechtspersönlichkeit besitzt und deren Mitgliedschaft auf Staaten oder zwischenstaatliche Organisationen – d.h. auf Völkerrechtssubjekte – beschränkt ist. Die Mitglieder streben ein gemeinsames, im Allgemeinen langfristiges Ziel an. Die Organe der zwischenstaatlichen Organisation sind unabhängig von deren Mitgliedern und können eine andere Meinung als die Mitgliedstaaten vertreten. Die zwischenstaatliche Organisation nimmt ausserdem staatliche Aufgaben wahr und wird hauptsächlich durch die Beiträge ihrer Mitglieder finanziert (Staaten und zwischenstaatliche Organisationen).
Auf der Grundlage des Bundesbeschlusses von 1955 hat der Bundesrat Sitzabkommen abgeschlossen, welche die rechtliche Stellung der zwischenstaatlichen Organisationen regeln, die ihren Haupt- oder Zweitsitz in unserem Land haben (Anhang 2).
2.3.1.2 Internationale Institutionen (Art. 2 Abs. 1 Bst. b)
Die internationale Institution ist der zwischenstaatlichen Organisation sehr ähnlich, erfüllt aber nicht alle ihrer Kriterien, die durch die internationale Praxis und Lehre festgelegt wurden. Aus diesem Grunde verwendet die Lehre für diese Art von Gremium meist den Begriff der internationalen Organisation. Aus Gründen der Rechtsklarheit braucht es jedoch eine eigene Bezeichnung für diese Kategorie internationaler Akteure, da der Begriff der internationalen Organisation auch für zwischenstaatliche Organisationen oder sogar für internationale Nichtregierungsorganisation verwendet wird.
Eine internationale Organisation verfügt stets über internationale Rechtspersönlichkeit, die ihr durch den sie begründenden Staatsvertrag verliehen wird. Bei der internationalen Institution ist dies nicht der Fall; trotzdem nimmt sie in den internationalen Beziehungen eine besondere Stellung ein. Beispiele für solche Institutionen sind die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften (IFRC) oder auch der Globale Fonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria (GFATM). Der Bundesrat hat gestützt auf den Bundesbeschluss von 1955 mit den drei letztgenannten internationalen Institutionen ein Sitzabkommen abgeschlossen: am 19. März 1993 mit dem IKRK14, am 29. November 1996 mit der IFRC15 und am 13. Dezember 2004 mit
14 SR 0.192.122.50
15 SR 0.192.122.51