Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/17: Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GStG) · 64 Seiten

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einen Beitrag an ihre Niederlassung zu leisten und ihre Aktivitäten in der Nähe den anderen Organen zu fördern.

Unter den gegenwärtigen Begünstigten von finanziellen Beiträgen ist insbesondere die Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI) zu erwähnen. Ihr werden Darlehen für den Bau von Liegenschaften gewährt zugunsten internationaler Organisationen als zukünftige Besitzerinnen oder Mieterinnen. Überdies obliegt der FIPOI unter anderem die Verwaltung des Internationalen Konferenzzentrums von Genf (CICG) und des Konferenzsaals des Centre William Rappard. Die Mittel für die vom Bund und vom Kanton Genf definierten statutarischen Aufgaben der FIPOI müssen somit von deren Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden. Der Bund gewährleistet die entsprechende finanzielle Unterstützung, während der Kanton Genf die notwendigen Grundstücke unentgeltlich im Baurecht zur Verfügung stellt. Die Stiftung des Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondmuseums erhält ebenfalls eine jährliche Finanzhilfe des Bundes. Diese Beiträge sind zurzeit im FIPOI-Gesetz57 bzw. im MICR-Gesetz geregelt58. Beide Gesetze werden mit dem Inkrafttreten des Gaststaatgesetzes aufgehoben, das künftig als Rechtsgrundlage für die besagten finanziellen Beiträge dienen wird.

2.5.3 Formen der finanziellen Beiträge und anderen Unterstützungsmassnahmen (Art. 20)

Die verschiedenen Formen von finanziellen Beiträgen in Artikel 20 entsprechen diejenigen, die heute allgemein verwendet werden. Dabei kann es sich um einmalige finanzielle Beiträge – z.B. um einen Beitrag an die Einrichtungskosten – oder um wiederkehrende Beiträge handeln. Solche Beiträge lassen sich insbesondere mit den bedeutenden Zusatzkosten rechtfertigen, die durch die Errichtung eines neuen internationalen Gremiums oder die Verlegung des Sitzes eines bestehenden Gremiums in einen anderen Staat entstehen und die zu den üblichen Betriebskosten der Organisation hinzukommen. Mit einem solchen Beitrag sollen oft die ersten Betriebsjahre der Organisation unterstützt werden, bis deren langfristige Finanzierung gänzlich durch die Mitgliedern sichergestellt ist. Gewisse finanzielle Beiträge werden indes auch unbefristet ausgerichtet. Dies gilt namentlich für den Beitrag des Bundes an die Betriebskosten des Internationalen Konferenzzentrums von Genf (CICG) gemäss dem Bundesbeschluss vom 18. März 1980 über die kostenlose Benützung des Konferenzzentrums von Genf (CICG)59 sowie für die regelmässigen Unterhaltskosten des von der Welthandelsorganisation (WTO) genutzten Centre William Rappard, für die Finanzierung der Unterhalts- und Betriebskosten des Konferenzsaals des Centre William Rappard und für den finanziellen Beitrag an die Stiftung des Rotkreuz- und Rothalbmondmuseums.

Der Bund kann auch zinslose und innerhalb von höchstens 50 Jahren rückzahlbare Baudarlehen gewähren; diese Form der Finanzhilfe ist gegenwärtig im Bundesgesetz über die Finanzhilfen an die FIPOI in Genf60 geregelt, das beim Inkrafttreten des Gaststaatgesetzes aufgehoben werden müsste. Die Gaststaatpolitik beschränkt sich nicht auf den Kanton Genf, auch wenn er ein privilegierter Partner des Bundes in

57 SR 617.0

58 SR 432.41

59 BBl 1980 I 1206

60 SR 617.0