Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/17: Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GStG) · 64 Seiten

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Artikel 24 hält fest, dass eine INGO die Rechtsform eines Vereins oder einer Stiftung nach Schweizer Recht besitzen muss und damit nach nationalem Recht rechtsfähig sein muss. Zur Unterstreichung ihres internationalen Charakters muss sie Mitglieder unterschiedlicher Staatsangehörigkeit umfassen und ihre Tätigkeit in verschiedenen Staaten ausüben. Eine INGO muss öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke verfolgen und sich damit von wirtschaftlichen oder politischen Gremien unterscheiden (s. Ziff. 2.3.5.1). Sie muss mit einer zwischenstaatlichen Organisation oder internationalen Institution zusammenarbeiten. Eine derartige Zusammenarbeit kann durch einen Beobachterstatus, aber auch durch andere Formen der Kooperation wie z.B. die Teilnahme an Arbeitsgruppen, Programmen usw. gegeben sein. Schliesslich muss die Anwesenheit der INGO auf schweizerischem Hoheitsgebiet für die Schweiz von besonderem Interesse sein.

2.7 Kapitel 6: Befugnisse

2.7.1 Gewährung (Art. 25)

Der Bundesrat bleibt weiterhin zuständig für die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen. Ihm obliegt es auch, unter Vorbehalt der Budgetkompetenz der eidgenössischen Räte finanzielle Beiträge zu gewähren und andere Unterstützungsmassnahmen zu beschliessen. Es ist tatsächlich unabdingbar, dass diese Befugnisse dem Bundesrat übertragen werden. Die Fristen zur Unterbreitung einer Kandidatur, um einen neuen institutionellen Begünstigten in der Schweiz zu empfangen, sind oftmals sehr kurz, und der Bundesrat muss in der Lage sein, rasch ein Angebot zu unterbreiten, wenn er dies angesichts der anderen Kandidaturen für zweckmässig erachtet. Im Übrigen bildet die Gaststaatpolitik einen wichtigen Bestandteil der Aussenpolitik des Bundes, und gemäss Artikel 184 der Bundesverfassung werden die auswärtigen Angelegenheiten vom Bundesrat besorgt.

Zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen der Umsetzung des Gaststaatgesetzes muss der Bundsrat weiterhin in eigener Zuständigkeit völkerrechtliche Verträge abschliessen können. Auf der Grundlage des Bundesbeschlusses von 1955 ist dies bereits für Sitzabkommen und Fiskalabkommen mit internationalen Organisationen der Fall. Artikel 25 Absatz 2 sieht deshalb vor, dass der Bundesrat völkerrechtliche Verträge über die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen abschliessen kann. Zu diesem Zweck kann er Sitzabkommen, Fiskalabkommen, multilaterale Protokolle über Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, entsprechende Abkommen mit internationalen Konferenzen oder bilaterale Abkommen mit Staaten abschliessen, die gewährleisten, dass diese Staaten den schweizerischen Vertretungen auf ihrem Hoheitsgebiet mindestens eine gleich vorteilhafte Behandlung gewähren, wie sie ihren eigenen in der Schweiz niedergelassenen Vertretungen zuerkannt wird (zum Beispiel im Bereich des Familiennachzugs oder des Zugangs von Ehegatten und Kindern zum Arbeitsmarkt). Auf dem Gebiet der Sozialversicherungen ist der Bundesrat auf Grund eines Bundesbeschlusses vom 22. März 199662 befugt, mit internationalen Organisationen Abkommen über den sozialversicherungsrechtlichen Status internationaler Beamter schweizerischer Staatsangehörigkeit abzuschliessen. Diese Befugnis wird in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c übernommen.

62 SR 192.13