Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/17: Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GStG) · 64 Seiten
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2.5.5 Voraussetzungen, Verfahren und Modalitäten (Art. 22)
Die Voraussetzungen, das Verfahren und die Modalitäten für die Gewährung finanzieller Beiträge und anderer Unterstützungsmassnahmen werden vom Bundesrat geregelt, der damit ein effizientes und flexibles Instrument für eine aktive Gaststaatpolitik erhalten soll. Er untersteht jedoch der Budgetkompetenz der eidgenössischen Räte und kann nur im Rahmen der bewilligten Kredite handeln (Art. 21). Die eidgenössischen Räte behalten also die Kontrolle über die finanziellen Beiträge und anderen Unterstützungsmassnahmen.
2.6 Kapitel 5: Internationale Nichtregierungsorganisationen
2.6.1 Grundsatz (Art. 23)
Die internationalen Nichtregierungsorganisationen (INGO) nehmen in den internationalen Beziehungen eine zunehmend wichtigere Stellung ein. Namentlich werden sie oft eingeladen, an internationalen Konferenzen teilzunehmen und einen Beitrag an die Arbeit zwischenstaatlicher Organisationen und internationaler Institutionen zu leisten. Sie werden auch von den Staaten häufiger und regelmässiger konsultiert.
Bislang wurden die INGO im Rahmen des Bundesrechts nicht als solche anerkannt. Ohne die INGO ausdrücklich zu erwähnen, werden die Bestimmungen über Vereine und Stiftungen (Art. 60ff. des Zivilgesetzbuchs) oder über gemeinnützige juristische Personen auf sie angewendet (namentlich im Rahmen der Steuergesetzgebung). Hier geht es nun darum, sie als Akteure im Bereich der Gaststaatpolitik anzuerkennen.
Allerdings berechtigt diese Anerkennung die INGO nicht zur Einforderung von Vorrechten und Immunitäten; deshalb figurieren sie auch nicht unter den Begünstigten von Artikel 2. Trotzdem erlaubt es Artikel 23 dem Bund, die Niederlassung und die Tätigkeit einer INGO in der Schweiz im Rahmen des geltenden Rechts zu erleichtern, wenn sie für die Gaststaatpolitik von besonderem Interesse ist. Die vorgesehenen Erleichterungen sind in anderen Bundesgesetzen wie z.B. dem Gesetz über die direkte Bundessteuer oder den Bestimmungen über die Anstellung von ausländischem Personal enthalten, wobei die darin festgelegten Voraussetzungen und Befugnisse beachtet werden müssen.
2.6.2 Voraussetzungen für die Gewährung von Erleichterungen an INGO (Art. 24)
Die im Gaststaatgesetz festgelegten Voraussetzungen dienen zunächst der Unterscheidung zwischen der klassischen, auf nationaler oder regionaler Ebene tätigen NGO und der INGO, deren Tätigkeit sich in verschiedenen Staaten auswirkt. Angesichts der vielen bestehenden INGO, die in sehr verschiedenen Bereichen tätig sind, die für die Zivilgesellschaft von besonderem Interesse sind, muss der Kreis der INGO festgelegt werden, die wegen ihrer Bedeutung für die Gaststaatpolitik des Bundes in den Genuss der im Bundesrecht vorgesehenen Erleichterungen kommen können, ohne jedoch dass der Geltungsbereich der übrigen Bundesgesetze eingeschränkt wird.