Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/17: Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GStG) · 64 Seiten
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diesem Bereich ist. Es handelt sich um eine Bundespolitik, und bereits heute sind zwischenstaatliche Organisationen in Bern (UPU, OTIF) und Basel (BIZ) niedergelassen. Das Mandat der FIPOI erstreckt sich gegenwärtig gemäss ihren Statuten auf den Kanton Genf. Es ist nicht ausgeschlossen, dass es notwendig oder zweckmässig sein wird, die Befugnisse der FIPOI in Zukunft auf andere Kantone oder sogar auf die ganze Schweiz auszudehnen. Dazu müssten die Mitglieder der FIPOI die Statuten der FIPOI ändern. Angesichts der derzeitigen territorialen Begrenzung der FIPOI und um namentlich auf spezifische Gesuche von Organisationen eingehen zu können, die ihren Sitz nicht in Genf haben, sieht der Gesetzesentwurf vor, den institutionellen Begünstigten gemäss Artikel 2 Absatz 1 direkt oder über die Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI) in Genf zinslose, innerhalb von 50 Jahren rückzahlbare Baudarlehen zu gewähren, um namentlich auf spezifische Gesuche von Organisationen eingehen zu können, die ihren Sitz nicht in Genf haben. Des Weiteren ist vorgesehen, die in der Schweiz abgehaltenen internationalen Konferenzen auch künftig finanziell zu unterstützen.
Überdies muss der Bund weiterhin befristete oder unbefristete Sachleistungen wie die Bereitstellung von Personal, Räumlichkeiten oder Material ausrichten können, wie dies bereits wiederholt geschehen ist. Der Bund hat namentlich dem Vergleichs- und Schiedsgerichtshof innerhalb der OSZE die nötigen Räumlichkeiten zu Verfügung gestellt, wie dies im Briefwechsel vom 23. Oktober / 12. November 1997 zwischen der Schweiz und dem Vergleichs- und Schiedsgerichtshofs innerhalb der OSZE betreffend die Aufwendungen für die Räumlichkeiten sowie die Ersteinrichtung des Gerichtshofs61 vereinbart worden war. Ausserdem muss der Bund privatrechtliche Vereine oder Stiftungen gründen und sich an solchen beteiligen können. Beispiele dafür sind die Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI) in Genf, das "Centre d'accueil – Genève internationale" oder das Internationale Rotkreuz- und Rothalbmondmuseum.
Schliesslich muss der Bund die zuständigen Polizeibehörden anweisen können, zusätzlich zu den gestützt auf das BWIS getroffenen Massnahmen weitere Sicherheitsmassnahmen zu ergreifen. Diese Befugnis wird dem Bundesrat eingeräumt, der sie jedoch dem EDA übertragen kann (Art. 25). Das EDA muss die Entscheidungsinstanz bilden, da die Massnahmen in erster Linie durch politische Umstände bedingt sind und darauf abzielen, die vom EJPD in Übereinstimmung mit dem BWIS getroffenen Massnahmen zu ergänzen.
2.5.4 Finanzierung (Art. 21)
Die zur Umsetzung dieses Gesetzes erforderlichen finanziellen Mittel werden in den Voranschlag eingestellt. Bei Verpflichtungen, die über ein Budgetjahr hinaus wirken, wird ein Verpflichtungskredit eingeholt. Die Finanzierungsmodalitäten bleiben also dieselben wie bisher.
61 SR 0.193.235.1