Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/17: Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GStG) · 64 Seiten
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Die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sind nicht die einzigen Fragen, die vertraglich geregelt werden müssen. Dem Bundesrat muss auch die Befugnis haben, die Modalitäten der Gewährung finanzieller Beiträge und anderer Unterstützungsmassnahmen in gesonderten Abkommen festzulegen.
Die Zusammenarbeit mit den Nachbarländern im Bereich der Gaststaatpolitik muss verstärkt werden können. Die internationalen Organisationen sind gegenwärtig hauptsächlich auf die Region Genf konzentriert, und zahlreiche internationale Beamte ziehen es vor, im benachbarten Frankreich zu wohnen. Seit den Siebzigerjahren wurden auf regionaler Ebene enge Bande geknüpft, um Lösungen für die Herausforderungen der Gemeinden zu finden, so unter anderem die Anpassung der Bedürfnisse in Bezug auf Strassen, Schulen, Wohnmöglichkeiten, Spitäler usw. Diese Bedürfnisse sind nicht lediglich eine Folge der Anwesenheit internationaler Organisationen in der Region, sondern auch des Grenzgängerflusses, der infolge der Liberalisierung des Personenverkehrs zugenommen hat. Deshalb könnte sich eine Verstärkung der regionalen Zusammenarbeit durch spezifische Abkommen auf nationaler Ebene als zweckmässig erweisen. Solche Abkommen, die in die Zuständigkeit des Bundesrats fallen, würden in Zusammenarbeit mit den betreffenden Departementen des Bundes und den zuständigen Kantonsbehörden ausgearbeitet. Auch wenn Frankreich diesbezüglich als erster Partner in Frage kommt, wären je nach Entwicklung der Gaststaatpolitik auch Kooperationsabkommen mit anderen Nachbarländern denkbar, namentlich im Zusammenhang mit der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Basel.
Zur Entlastung des Bundesrats ist vorgesehen, dass er die Befugnis zur Gewährung befristeter Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen dem EDA überträgt. Hier geht es im Wesentlichen darum, es dem EDA zu ermöglichen, im Zusammenhang mit internationalen Konferenzen, die in der Schweiz zusammentreten möchten oder um deren Aufnahme das EDA sich bewirbt, rasch entscheiden zu können. Das EDA ist jedoch nicht befugt, in eigener Zuständigkeit unbefristete Sitz- oder Fiskalabkommen abzuschliessen. Des Weiteren muss es gewisse finanzielle Befugnisse haben, die der Bundesrat im Rahmen der bewilligten Kredite festlegt, damit es die in diesem Bereich erforderlichen Entscheide rasch und effizient treffen kann. Angesichts der Dringlichkeit von den Sicherheitsfragen muss dem EDA auch die Kompetenz eingeräumt werden, die zuständigen Polizeibehörden anzuweisen, zusätzlich zu den gestützt auf das BWIS getroffenen Massnahmen weitere Sicherheitsmassnahmen zu ergreifen.
Bei der Gewährung von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen an institutionelle Begünstigte handelt es sich nicht um eine Verfügung im Sinne von Artikel 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, sondern um Grundsatzentscheide, die in den Bereich der gesetzgeberischen oder der Regierungstätigkeit des Bundesrats fallen. Die den begünstigten Personen gewährte Rechtsstellung hängt von der Rechtsstellung des institutionellen Begünstigten ab, da die Vorrechte und Immunitäten nicht der Bevorzugung von Privatpersonen, sondern der Sicherstellung einer effizienten Erfüllung ihrer offiziellen Aufgaben dienen. Nach Auffassung des Bundesrats können konkrete Entscheide in Bezug auf begünstigte Personen – z. B. Ausstellung oder Verweigerung eines Visums, einer Aufenthaltsbewilligung (Legitimationskarten) oder Aufhebung der Vorzugsstellung infolge Missbrauchs – nicht auf dem Rechtsweg angefochten werden. In der Tat sind die in offizieller Eigenschaft bei einem institutionellen Begünstigten in der Schweiz tätigen Personen nur in