Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/17: Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GStG) · 64 Seiten

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Änderung des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wah-

rung der inneren Sicherheit67

Art. 5 Abs. 1 Bst. b

Bei dieser Änderung geht es darum, die Terminologie dem Gaststaatgesetz anzupassen.

Änderung des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder-

lassung der Ausländer68

Art. 25 Abs. 1 Bst. f

Bei dieser Änderung geht es darum, die Terminologie dem Gaststaatgesetz anzupassen.

Änderung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland69

Art. 7 Bst. h

Der Erwerb von Grundstücken durch institutionelle Begünstigte gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes wird künftig ausschliesslich durch dieses Gesetz geregelt. Deshalb ist der erste Teil von Artikel 7 Buchstabe h BewG aufzuheben.

Art. 7 a (neu)

Diese neue Bestimmung legt fest, dass der Erwerb von Grundstücken durch institutionelle Begünstigte gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes ausschliesslich diesem Gesetz untersteht.

Art. 16 Abs. 2

Aus denselben Gründen ist Artikel 16 Absatz 2 BewG aufzuheben. Die Bestimmung wird in Artikel 16 des Gaststaatgesetzes übernommen.

Änderung des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)70

Art. 359 Abs. 2

Gemäss Artikel 359 Absatz 2 haben die Kantone für Arbeitnehmer im Hausdienst Normalarbeitsverträge zu erlassen. Da diese Auswirkungen auf die privaten Hausangestellten von Personen haben können, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes geniessen, erweist es sich als notwendig, eine Vorkonsultation des EDA vorzusehen, wenn die Kantone Normalarbeitsverträge ausarbeiten oder ändern, damit die besondere Situation dieser Begünstigten berücksichtigt werden kann.

Änderung des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199071

67 SR 120

68 SR 142.20

69 SR 211.412.41

70 SR 220

71 SR 616.1