Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/20: Änderung des Obligationenrechts (Miete) · 81 Seiten

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Unterschrift gültig ist. Dies hat für den Mieter keinerlei nachteilige Rechtsfolgen. Der Mieterschutz bleibt vollumfänglich bestehen. Indessen ist es für Verwaltungen mit grossem Liegenschaftsbestand eine grosse Praxiserleichterung.

FER Die Untermiete stellt einen ungesunden Parallelmarkt dar, den es

einzuschränken gilt. Die Untermiete dürfte nur während einer beschränkten Abwesenheit des Hauptmieters möglich sein.

SVIT Es ist klar zu stellen, dass verschiedene Bestimmungen (z.B. Artikel

269k) erst nach Ablauf der darin vorgeschlagenen Frist, bezogen auf das Inkrafttreten der Gesetzesänderung und nicht etwa auf den Mietbeginn, in Anspruch genommen werden können.

Centre Patronal, SVR, USPI

Es wird beantragt, dass Mietzinserhöhungen, welche nicht oder nicht auf dem offiziellen Formular begründet wurden, nicht mehr nichtig, sondern bloss anfechtbar sind. Der Mieter hat dabei die Erhöhung in demselben Jahr anzufechten, in welchem sie ihm angezeigt wurde.

SKI Der geltende Kündigungsschutz ist nicht zu verschärfen.

Schweizerischer Städteverband, Stadt Zürich Finanzdepartement

Ad Artikel 253a: Es sollte ergänzt werden, dass die einzeln abgeschlossenen Mietverträge (z.B. über Wohnungen und über Garagen) ihr eigenes rechtliches Schicksal behalten.

Ad Artikel 262: Um Auseinandersetzungen zu vermeiden, empfiehlt es sich, bei der Untermiete die schriftliche Zustimmung des Vermieters vorzusehen.

Ad Artikel 266m: Es wird beantragt, dass die von der Mieterseite ausgesprochene Kündigung einer Familienwohnung nur Gültigkeit hat, wenn sie auch vom Ehegatten mitunterzeichnet wird.

VIV Das Mietrecht sollte auf eine reine Missbrauchsgesetzgebung wie sie

Art. 109 BV vorschreibt, zurückgebaut werden.

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