Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/20: Änderung des Obligationenrechts (Miete) · 81 Seiten

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Inkrafttreten auf die unterbliebene Anpassung an den Referenzzinssatz berufen können (einredeweise).

SHEV, SKI, VZI, VIV, VSEI

Der Referenzzinssatz ist gesetzlich zu verankern und kann schon heute berechnet werden. Als angemessener langjähriger Durchschnittssatz kann ein Satz von 4,75%–5% gelten.

SVIT, CATEF

Auf eine Mietzinsanpassung im Hinblick auf die Anwendbarkeit des neuen Rechts kann verzichtet werden, da davon auszugehen ist, dass die Mietzinse beim Inkrafttreten des neuen Rechts nicht missbräuchlich sind und dass mögliche Mietzinsanpassungen ausgeschöpft worden sind. Dies würde eine Vereinfachung bringen.

Die vorgeschlagene Formulierung ist ungenügend. Ihr kann das Verfahren, welches für die Anpassung des Mietzinses aufgrund dieser Übergangsbestimmung zu beachten wäre nicht entnommen werden. Ebenso wenig geht hervor, wie sich der Vermieter gegen eine Herabsetzung des Mietzinses zur Wehr setzen kann. Der vorgeschlagene Wortlaut der Bestimmung legt die im erläuternden Bericht vorgetragene Auffassung, wonach der Vermieter in einem solchen Fall den Einwand des ungenügenden Ertrags erheben könne, gerade nicht nahe.

Artikel 5 Absatz 1 der Übergangsbestimmungen

SHEV, FRI, Centre Patronal, SVR, USPI, VZI, Municipalité de Lausanne, SAV, VSEI

Bei der Prüfung des Senkungsanspruchs müssen sämtliche Kostenfaktoren (nicht nur der Hypothekarzinssatz) des geltenden Rechts und auch die vom Bundesgericht anerkannte Berufung auf absolute Mietzinserhöhungsgründe zum tragen kommen.

SHEV, SKI, VZI

Absatz 1 ist wie folgt zu formulieren: „Bei einem Mietverhältnis, das vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung begonnen hat und für das neu die Entwicklung des Landesindexes für Konsumentenpreise massgebend ist, kann der Mieter bei der ersten Erhöhung nach neuem Recht verlangen, dass der Vermieter den Mietzins zuerst nach Massgabe des alten Rechts anpasst“.

SHEV, VSEI

Auch beim Übergangsrecht muss der Mieter eine allfällige Senkung beantragen.

FRI, Les Retraites Populaires

Wir widersetzen uns der Bestimmung, wonach beim Übergang in das neue Recht eine obligatorische Anpassung an den vom Bundesrat festzusetzenden hypothekarischen Referenzzinssatz erfolgen muss.

SKI Die vorgeschlagene Regelung führt zu einer übermässigen

Bevormundung und lässt sich unter dem Titel des Missbrauchsschutzes nicht rechtfertigen.

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