Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/20: Änderung des Obligationenrechts (Miete) · 81 Seiten

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D. Ergänzende Anträge

ZH Der erläuternde Bericht ist zu ergänzen. Die Auswirkungen der

vorgeschlagenen Änderungen auf die Volkswirtschaft im Allgemeinen und besonders auf das Mietzinsniveau sollten dargelegt werden. Verlangt werden zudem konkrete Aussagen über die Auswirkungen der neuen Koppelung des Mietzinses an den Landesindex der Konsumentenpreise.

UR Nebenkosten: Gewünscht wird eine Regelung, wonach die

Nachforderungen bei den Nebenkosten die Höhe der Akontokosten nicht um mehr als 20% übersteigen dürfen, exklusive ausgewiesene Teuerung auf Heizöl und Gebühren. Wünschenswert wäre auch, eine Verwirkungsfrist festzulegen für Nebenkostenforderungen, die nicht innerhalb eines Jahres seit dem letzten vertraglich vereinbarten Abrechnungstermin geltend gemacht werden.

NE Es fehlen Übergangsbestimmungen betreffend Entscheidbefugnis der

Schlichtungsbehörden.

NE Artikel 274g (Ausweisungsbehörde): Mieter, die eine Kündigung

anfechten, werden nicht gleich behandelt wie diejenigen, die auf eine Anfechtung verzichten. Wird keine Anfechtung vorgenommen, ist die Schlichtungsbehörde zuständig, bei Anfechtung gelangt das Dossier zur für die Ausweisung zuständigen Behörde. Eine Vereinheitlichung wäre wünschenswert.

CSP Gemäss SMV.

SPS, SMV

Neuer Artikel 8 Übergangsbestimmungen mit folgendem Text: „Die neuen Massnahmen zum Schutz vor Kündigungen gelten ab Inkrafttreten des Gesetzes sowie bei bereits hängigen Verfahren.“

SMV Art. 257a ff. OR und Art. 4 ff VMWG, Heizkostenabrechnung:

Es wird eine ausdrückliche Vorschrift verlangt, dass der Vermieter den Anspruch auf Nebenkosten verliert, wenn er nicht jährlich darüber abrechnet. Ausserdem ist zu bestimmen, dass die Nachforderungen des Vermieters, soweit sich diese nicht in einer ausgewiesenen Teuerung auf den Kosten gründen, bei den Nebenkosten nicht mehr als 20% der Akontozahlungen betragen dürfen.

SMV Art. 271 OR: Anfechtung der Kündigung durch den Vermieter:

Kündigungen, die vom Vermieter ausgesprochen werden, um von einem anderen Mieter einen höheren Mietzins zu erlangen, sollen angefochten werden können. Dasselbe gilt für Kündigungen, die lediglich erfolgen, um das Mietobjekt zu verkaufen. In diesem Zusammenhang ist vielmehr der Erwerb der Liegenschaft durch die Mieter zu fördern (Vorkaufsrecht).

SHEV, SKI, VIV, VZI

Im Gesetz ist in Artikel 269m ein neuer Absatz einzufügen, der ausdrücklich festhält, dass eine Mietzinserhöhung mit faksimilierter

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