Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/20: Änderung des Obligationenrechts (Miete) · 81 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 70Fedlex · Ergebnisbericht
SVV Die vorliegende Bestimmung widerspricht der Logik. Bei einer
Umstellung auf die Indexmiete sollte der Vermieter eine Anpassung an die entsprechende Orts– und Quartierüblichkeit vornehmen können.
Artikel 5 Absatz 3 der Übergangsbestimmungen
FRI, Les Retraites Populaires
Die Parteien sollen die Möglichkeit haben, vor der ersten Mietzinsanpassung nach neuen Recht eine Bereinigung der Mietzinse auf der Basis des bisherigen Rechts zu verlangen.
Artikel 6
SHEV, SKI
Absatz 2 ist zu streichen. Der Grund für die Einführung einer faktischen Sperrfrist von einem Jahr ist nicht ersichtlich.
SVIT Diese Regelung ist nicht sachgerecht, es sollte der „Kostenstand“ der
letzten Mietzinsanpassung massgebend sein.
Es ist in Absatz 2 zu verdeutlichen, dass eine entsprechende Mietzinsanpassung (frühestens) ein Jahr nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung wirksam werden darf. Die Anzeige kann vorher erfolgen.
FRI Diese Bestimmung wird abgelehnt. Sie wird zu vielen
Mietzinserhöhungen vor dem Mietrechtswechsel führen.
Municipalité de Lausanne
Die Anwendung des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts geltenden Indexes ist ungerecht.
SAV, SVV
Ausgangspunkt für die Geltendmachung einer Mietzinserhöhung sollte der Zeitpunkt der letzten massgebenden Mietzinsfestlegung und nicht der Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts sein.
VSEI Absatz 2 ist ersatzlos zu streichen.
Artikel 7
SVIT Den Mietvertragsparteien sollte die Möglichkeit eingeräumt werden,
die Anwendbarkeit des neuen Artikels 253b Absatz 2 schriftlich zu vereinbaren. Dies ist insbesondere für Geschäftsmieten angezeigt.
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