Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/20: Änderung des Obligationenrechts (Miete) · 81 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 70Fedlex · Ergebnisbericht

SVV Die vorliegende Bestimmung widerspricht der Logik. Bei einer

Umstellung auf die Indexmiete sollte der Vermieter eine Anpassung an die entsprechende Orts– und Quartierüblichkeit vornehmen können.

Artikel 5 Absatz 3 der Übergangsbestimmungen

FRI, Les Retraites Populaires

Die Parteien sollen die Möglichkeit haben, vor der ersten Mietzinsanpassung nach neuen Recht eine Bereinigung der Mietzinse auf der Basis des bisherigen Rechts zu verlangen.

Artikel 6

SHEV, SKI

Absatz 2 ist zu streichen. Der Grund für die Einführung einer faktischen Sperrfrist von einem Jahr ist nicht ersichtlich.

SVIT Diese Regelung ist nicht sachgerecht, es sollte der „Kostenstand“ der

letzten Mietzinsanpassung massgebend sein.

Es ist in Absatz 2 zu verdeutlichen, dass eine entsprechende Mietzinsanpassung (frühestens) ein Jahr nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung wirksam werden darf. Die Anzeige kann vorher erfolgen.

FRI Diese Bestimmung wird abgelehnt. Sie wird zu vielen

Mietzinserhöhungen vor dem Mietrechtswechsel führen.

Municipalité de Lausanne

Die Anwendung des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts geltenden Indexes ist ungerecht.

SAV, SVV

Ausgangspunkt für die Geltendmachung einer Mietzinserhöhung sollte der Zeitpunkt der letzten massgebenden Mietzinsfestlegung und nicht der Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts sein.

VSEI Absatz 2 ist ersatzlos zu streichen.

Artikel 7

SVIT Den Mietvertragsparteien sollte die Möglichkeit eingeräumt werden,

die Anwendbarkeit des neuen Artikels 253b Absatz 2 schriftlich zu vereinbaren. Dies ist insbesondere für Geschäftsmieten angezeigt.

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