Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/26: Bundesgesetz über das Eidgenössische Nuklear-Sicherheitsinspektorat (ENSIG) · 9 Seiten

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1. Einleitung

1.1 Ausgangslage

Es besteht ein grundsätzlicher Interessenkonflikt zwischen dem Wunsch, technische Anlagen möglichst wirtschaftlich errichten und betreiben zu können, und dem Anliegen, die Risiken solcher Anlagen für Mensch und Umwelt möglichst gering zu halten. Daraus resultiert das Postulat, Nutzungs- und Wirtschaftsaspekte einerseits und Schutz- und Sicherheitsaspekte andererseits institutionell voneinander zu trennen. Dies gilt angesichts des grossen Gefährdungspotentials insbesondere für den Bereich der Kernenergie.

Nach dem internationalen Übereinkommen vom 17. Juni 1994 über nukleare Sicherheit

(SR 0.732.020) hat jede Vertragspartei die geeigneten Massnahmen zu treffen, um eine

wirksame Trennung der Aufgaben der nuklearen Sicherheitsbehörden von denjenigen anderer Stellen oder Organisationen, die mit der Förderung oder Nutzung von Kernenergie

befasst sind, zu gewährleisten. Das Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (SR 732.1

KEG), welches am 1. Februar 2005 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass die Aufsichtsbe-

hörden in fachlicher Hinsicht nicht weisungsgebunden und formell von den Bewilligungs-

behörden zu trennen sind (Art. 70 Abs. 2).

Die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) ist die Aufsichtsbehörde des Bundes auf dem Gebiet der Kernenergie. Sie beaufsichtigt die schweizerischen Kernanlagen in Bezug auf die nukleare Sicherheit und den Strahlenschutz. Organisatorisch ist die HSK heute ein Teil des Bundesamtes für Energie (BFE). Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf über das Eidgenössische Nuklear-Sicherheitsinspektorat (ENSI) sollen die Vorgaben des Übereinkommens über die nukleare Sicherheit und des KEG umgesetzt werden und die HSK rechtlich verselbständigt werden.

Im Bereich Nonproliferation und Sicherung (Sabotageschutz) ist die Sektion Kernenergie des BFE Aufsichtsbehörde. Diese Aufgaben sollen, wie dies in der am 1. Februar 2005 in Kraft getretenen Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (SR 732.11 KEV) vorgesehen ist, weiterhin durch diese Sektion wahrgenommen werden.

1.2 Reorganisation der Sicherheitsaufsicht im UVEK

Im Jahr 1998 beauftragte der Bundesrat das Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), die Aufsicht über die technische Sicherheit in einem Bundesgesetz über die Kontrolle der technischen Sicherheit (BGTS) zu vereinheitlichen und alle beteiligten Stellen, insbesondere auch die HSK, in einer unabhängigen Sicherheitsagentur zusammenzufassen. Die Vernehmlassung zum ausgearbeiteten Gesetzesentwurf fand 2001 statt.

Gestützt auf deren Ergebnisse hat der Bundesrat am 26. September 2003 beschlossen, das Projekt weiterzuverfolgen, aber auf die Schaffung einer Sicherheitsagentur zu verzichten und die HSK nicht in dieses Projekt mit einzubeziehen. Gleichzeitig hat er das UVEK beauftragt, ein Bundesgesetz über die Verselbständigung der HSK vorzubereiten.

1.3 Rechtliche Verselbständigung der HSK

Die staatlichen Betriebe werden in vier Kreise eingeteilt.