Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/26: Bundesgesetz über das Eidgenössische Nuklear-Sicherheitsinspektorat (ENSIG) · 9 Seiten

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Art. 3 Gewerbliche Tätigkeiten

Kommerzielle Tätigkeiten soll das Nuklear-Sicherheitsinspektorat grundsätzlich nicht erbringen. Eine Ausnahme sieht der Gesetzesentwurf einzig für die Erstellung von Gutachten für ausländische Behörden vor. Der "Service public" darf durch die gewerbliche Tätigkeit nicht gefährdet werden und muss jederzeit gewährleistet sein. Wegen allfälliger Interessenskonflikte sind gewerbliche Tätigkeiten für Betreiber oder Hersteller von Kernanlagen ausgeschlossen.

2. Abschnitt: Organe

Art. 4 Organe

In diesem Artikel werden die drei Organe des Nuklear-Sicherheitsinspektorats aufgeführt. Es sind dies der ENSI-Rat, die Direktorin oder der Direktor sowie die Revisionsstelle.

Die Wahl des ENSI-Rats und der Revisionsstelle erfolgt durch den Bundesrat. Als Folge der höheren Autonomie des ENSI erfolgt die Wahl der Direktorin oder des Direktors (unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat) sowie der anderen Direktionsmitlieder durch den ENSI-Rat.

Art. 5 ENSI-Rat

Der ENSI-Rat besteht aus fünf Mitgliedern. Bei dieser Grösse ist gewährleistet, dass der ENSI-Rat seine Geschäfte effizient wahrnehmen kann. Auf die Bildung von Ausschüssen kann verzichtet werden, was bei einer grösseren Zahl von Mitgliedern wahrscheinlich nötig wäre. Bei der Wahl wird zu beachten sein, dass ein genügend grosses Spektrum an fachtechnischem Know-How beim ENSI-Rat vorhanden ist.

Dem ENSI-Rat kommen insbesondere die Festlegung der strategischen Ziele und der Sicherheitsziele, der Erlass des Organisationsreglements und der Gebührenordnung sowie die Wahl der Direktorin oder des Direktors und der weiteren Mitglieder der Direktion zu. Der ENSI-Rat nimmt auch die Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze und des Organisationsreglements, wahr. Er hat jedoch in sicherheitstechnischen Belangen kein Weisungsrecht gegenüber der Direktion.

Art. 6 Direktorin oder Direktor

Die Direktorin bzw. der Direktor ist das operative Organ und für die Geschäftsführung verantwortlich, soweit nicht der ENSI-Rat zuständig ist. Im Rahmen der Organisationsreglements bestimmt der Direktor bzw. die Direktorin die Organisation und die Geschäftsabläufe des ENSI.