Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/26: Bundesgesetz über das Eidgenössische Nuklear-Sicherheitsinspektorat (ENSIG) · 9 Seiten
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1.4.3 Volkswirtschaftliche Auswirkungen
Die Notwendigkeit staatlichen Handelns im Bereich der nuklearen Sicherheit ergibt sich aus dem mit der Nutzung von Kernenergie zusammenhängenden Gefährdungspotential für Mensch und Umwelt. Die angestrebte institutionelle Unabhängigkeit soll sicherstellen, dass sich die nuklearen Sicherheitsbehörden möglichst unbeeinflusst von den wirtschaftlichen Interessen und vom politischen Prozess ganz auf die Aspekte der Sicherheit konzentrieren können.
Regelungen im Bereich der Nuklearsicherheit verursachen unterschiedliche Kosten und Nutzen für die verschiedenen Akteure (Stromproduzenten, -konsumenten, Bevölkerung, öffentliche Hand). Die Kosten für die Nuklearsicherheit lassen sich unterteilen in die direkten Kosten für die nuklearen Sicherheitsbehörden sowie die indirekten Kosten für die Erfüllung der Sicherheitsstandards durch die Kernkraftwerkbetreiber. Die Kosten für die Umsetzung von Sicherheitsstandards sind schwer einzuschätzen, ändern sich aber auch nicht durch den vorliegenden Gesetzesentwurf. Die Kosten der gegenwärtigen HSK hingegen – siehe dazu auch Abschnitt 1.4.1
– sind leicht quantifizierbar, relativ gering, und werden nach dem Verursacherprinzip vorwiegend von den Produzenten (letztlich aber von den Konsumenten) getragen. Sie betrugen bisher etwa 0,13 Rappen pro Kilowattstunde Nuklearstrom. Über gewisse Umstellungskosten hinaus sind durch den Übergang von der im Bundesamt für Energie integrierten HSK zum selbständigen Nuklear-Sicherheitsinspektorat keine permanenten Zusatzkosten zu erwarten.
Die nukleare Aufsicht, insbesondere die Prävention von nuklearen Störfällen, hat für die Bevölkerung und die öffentliche Hand einen sehr hohen potentiellen Nutzen. Dieser ist allerdings im Detail naturgemäss schwer zu quantifizieren. Das liegt einerseits an den weit reichenden gesundheitlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen eines möglichen schweren Zwischenfalls. Andererseits ist es ebenso schwierig, die auf die staatliche Aufsicht zurückzuführende Risikoverminderung korrekt vorherzusagen.
Zusammenfassend erscheint es plausibel, dass die formelle Trennung der nuklearen Sicherheitsbehörden von den Bewilligungsbehörden die nukleare Sicherheit der Schweiz im Einklang mit internationalen Richtlinien eher verbessern kann, während die zusätzlichen Kosten dafür kaum ins Gewicht fallen.
Grundsätzlich andere Regulierungsinstrumente, so etwa verstärkte Selbstregulierung durch die Kernkraftwerkbetreiber, stehen nach der geltenden Kernenergiegesetzgebung nicht zur Diskussion.