Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/26: Bundesgesetz über das Eidgenössische Nuklear-Sicherheitsinspektorat (ENSIG) · 9 Seiten

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Art. 7 Revisionsstelle

Die Überprüfung der Buchführung samt Erfolgsrechnung und Bilanz erfolgt durch eine vom Bundesrat gewählte Revisionsstelle. Die Revisionsstelle erstattet dem ENSI-Rat Bericht. Ihr Prüfungsauftrag richtet sich nach den Grundsätzen des Aktienrechts.

3. Abschnitt: Personal

Art. 8 Anstellungsverhältnisse

Das Personal soll öffentlich- rechtlich angestellt werden. Das Institut als öffentlich- rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und zu 100 Prozent im Besitz der öffentlichen Hand hat grösstenteils hoheitliche Aufgaben zu erfüllen. Mit der Wahl des öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnisses wird diesem Umstand Rechnung getragen. Gleichzeitig garantiert das öffentliche Dienstrecht die Unabhängigkeit des ENSI-Personals und auch einen entsprechenden sozialen Schutz mit eigenen Verfahrensregelungen und verwaltungsgerichtlicher Zuständigkeit in personalrechtlichen Streitfällen.

Art. 9 Pensionskasse

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen weiterhin bei der Pensionskasse des Bundes versichert sein.

4. Abschnitt: Finanzierung und Finanzhaushalt

Art. 10 Dotationskapital

Der Bund hat die Möglichkeit, das Nuklear-Sicherheitsinspektorat mit einem unverzinslichen Dotationskapital auszustatten. Das Dotationskapital ist Teil des Eigenkapitals. Die Höhe und Zweckbestimmung des Dotationskapitals werden mit Beschluss des Bundesrates auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des ENSI-Gesetzes festgelegt (vgl. Art. 21). Er berücksichtigt dabei die finanzwirtschaftliche Konstellation des Nuklear-Sicherheitsinspektorats (u.a. Risikoprofil, Rückstellungsbedarf).

Zum Eigenkapital des ENSI gehören auch aus allfälligen Gewinnen gebildete Reserven. Die Reserven dürfen ein Jahresbudget nicht überschreiten. Andernfalls sind die Gebührenansätze und die Aufsichtsabgabe zu reduzieren (vgl. Art. 16).

Art. 11 Gebühren und Aufsichtsabgaben

Gestützt auf das Kernenergiegesetz und das Strahlenschutzgesetz erhebt das Nuklear-

Sicherheitsinspektorat Gebühren. Zur Deckung der Kosten für die Aufsichtstätigkeit, die nicht bestimmten Kernanlagen zurechenbar sind, erhebt das ENSI von den Inhabern der Kernanlagen zudem eine jährliche Aufsichtsabgabe. Die Höhe der Aufsichtsabgabe richtet sich nach dem Durchschnitt der Kosten der letzten fünf Jahre; sie wird auf die einzelnen Kernanlagen im Verhältnis der gegenüber diesen erbrachten gebührenpflichtigen Leistungen verteilt (s. Art. 83