Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/26: Bundesgesetz über das Eidgenössische Nuklear-Sicherheitsinspektorat (ENSIG) · 9 Seiten
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1. Kreis: Dieser Kreis besteht aus denjenigen Organisationen, die politische Koordinations- und Steuerungsleistungen erbringen (z.B. Generalsekretariate, Querschnittsämter).
2. Kreis: Bundesämter oder andere Dienststellen mit FLAG-Auftrag (Führen mit Leistungsa uftrag und Globalbudget). Diese Stellen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit und bleiben voll in der Bundesverwaltung integriert.
3. Kreis: Betriebe und Anstalten, die zu 100 % im Besitz des Bundes sind. Sie sind teilweise rechtlich selbständig (eigene Rechtspersönlichkeit) und unterliegen dem öffentlichen Recht. Sie bilden einen eigenen Rechnungskreis und verfügen in der Regel über strategische Führungsorgane. Sie werden in der Regel mittels Leistungsaufträgen geführt.
4. Kreis: Gemischtwirtschaftliche und private Unternehmungen, die Aufgaben des Bundes erfüllen. In der Regel ist der Bund massgeblich am Unternehmenskapital beteiligt. Sie sind durchwegs rechtlich selbständig und werden primär über den Wettbewerb gesteuert. Der Bund kann ihnen aber auch Leistungsaufträge erteilen.
Um die Autonomie der HSK zu stärken, hat der Bundesrat am 5. Dezember 2003 der HSK einen Leistungsauftrag für den Zeitraum 2004 – 2007 erteilt. Die HSK ist seit dem 1. Januar 2004 eine FLAG-Behörde. Sie ist damit wie eine Reihe anderer Verwaltungseinheiten mit einer grösseren Autonomie bei ihrer Aufgabenerfüllung ausgestattet, ist aber weiterhin administrativ dem BFE unterstellt und schliesst mit ihm eine jährliche Leistungsvereinbarung ab. Mit dem ENSI-Gesetz soll der FLAG-Status abgelöst und die HSK als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit formell vom BFE getrennt und in den 3. Kreis überführt werden.
1.4 Finanzielle und personelle Auswirkungen
1.4.1 Finanzielle Auswirkungen
Die Kosten der HSK beliefen sich im Jahr 2004 auf 33.0 Millionen Franken. Davon entfielen 2.5 Millionen Franken auf Forschungsaufträge, welche die HSK im Rahmen der regulatorischen Sicherheitsforschung vergibt und koordiniert.
Es ist davon auszugehen, dass sich die Kosten des Nuklear-Sicherheitsinspektorats im finanziellen Rahmen des Leistungsauftrags der HSK bewegen werden. Die Aufwendungen für den ENSI-Rat werden aus heutiger Sicht geringer sein als für die heutige Eidg. Kommission für die Sicherheit von Kernanlagen (KSA), welche aufgelöst wird (s. dazu Bemerkungen zu Art. 22).
Die Kosten der HSK sind heute zu über 96% durch Gebühren und Aufsichtsabgaben gedeckt. Die verbleibenden 4% entfallen auf Tätigkeiten, welche die HSK für den Bund erfüllt (z.B. Mitarbeit bei der Gesetzgebung). Der derzeitige Finanzierungsmodus soll beibehalten werden. Das Nuklear-Sicherheitsinspektorat soll durch die Erhebung von Gebühren und Aufsichtsabgaben sowie über die Abgeltungen der für den Bund erbrachten Leistungen finanziert werden. Für den Bund werden dabei Kosten im Umfang von zirka 1,5 Millionen Franken pro Jahr anfallen.
1.4.2 Personelle Auswirkungen
Der heutige Personalbestand von rund 95 Vollzeitstellen soll für die absehbare Zukunft etwa gleich bleiben.