Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/26: Bundesgesetz über das Eidgenössische Nuklear-Sicherheitsinspektorat (ENSIG) · 9 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
Abs. 2 KEG). Mit Gebühren und Aufsichtsabgaben sind mehr als 96 % der Aufwendungen der HSK bzw. des ENSI gedeckt.
Die Gebührenordnung soll durch den ENSI-Rat festgelegt werden (vgl. Art. 6). Dabei muss er sich an das Kostendeckungsprinzip halten. Die heutige Situation mit einem sehr hohen Selbstfinanzierungsgrad soll beibehalten werden (s. Ziff. 1.4.1 der Erläuterungen).
Art. 12 Abgeltungen
Der Bund weist dem Nuklear-Sicherheitsinspektorat verschiedene Aufgaben zu, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, deren Kosten aber nicht auf die vom Nuklear-Sicherheits-
inspektorat beaufsichtigten Betriebe überwälzt werden können. Dies betrifft beispielsweise die Mitarbeit bei der Vorbereitung von Rechtserlassen und die Informationstätigkeit des Nuklear-Sicherheitsinspektorats. Diese Aufwendungen gehen zulasten der Bundeskasse.
Art. 13 Tresorerie
Zur Gewährleistung der Zahlungsbereitschaft des Nuklear-Sicherheitsinspektorats wird die Möglichkeit der Unterstützung mit Fremdkapital seitens des Bundes vorgesehen. Die Finanzverwaltung kann im Rahmen der Tresorerie Vorschüsse und Darlehen gewähren. Grundsätzlich sichert sie die ständige Zahlungsbereitschaft des Nuklear-Sicherheitsinspektorats (Artikel 35 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über den eidgenössischen Finanzhaushalt, SR 611.0).
Abgewickelt werden solche Darlehen über ein Kontokorrent des ENSI beim Bund. Das Nuklear-Sicherheitsinspektorat hat für das Darlehen marktgerechte Zinsen zu entrichten. Im Gegenzug wird das ENSI seine überschüssigen Gelder beim Bund zu Marktzinsen anlegen. Das ENSI wird mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung diesbezüglich eine Vereinbarung abschliessen.
Art. 14 Reserven und Rückstellungen
Die Höhe der Gebühren und Aufsichtsabgaben soll so festgelegt werden, dass mit den Einnahmen die laufenden Ausgaben gedeckt und Reserven in angemessener Höhe gebildet werden können. Diese Reserven sind für spätere Investitionen und Rückstellungen einzusetzen, die für einen effizienten Betrieb nötig sind. Andererseits soll durch die Bildung von Reserven auch das Geschäftsrisiko durch mögliche Verluste reduziert werden. Übersteigen oder unterschreiten die Reserven die Höhe eines Jahresbudgets, so sind die Gebühren und die Aufsichtsabgaben entsprechend anzupassen.. Eine Gewinnausschüttung ist nicht vorgesehen.
Art. 15 Rechnungslegung
Das ENSI soll seine Rechnungslegung mit den üblichen vier Basiselementen Mittelflussrechnung, Erfolgsrechnung, Bilanz und Anhang ausgestalten. Damit die Rechnungslegung des EN-SI für alle Anspruchsgruppen einfach nachvollziehbar ist, wird das ENSI zu einer umfassenden Offenlegung der aus den allgemeinen Grundsätzen der Rechnungslegung abgeleiteten Regeln verpflichtet.