Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/26: Bundesgesetz über das Eidgenössische Nuklear-Sicherheitsinspektorat (ENSIG) · 9 Seiten
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Art. 16 Verantwortlichkeit
In einem allfälligen Schadenfall haftet primär das Nuklear-Sicherheitsinspektorat, weil es über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt. Es ist vorgesehen, dass das ENSI dafür eine Versicherung abschliesst. Sollten die finanziellen Mittel des Nuklear-Sicherheitsinspektorats und die Deckungssumme der Versicherung nicht ausreichen, so haftet nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 (SR 170.32) subsidiär der Bund.
Art. 17 Steuerfreiheit
Mit dieser Bestimmung wird die Steuerpflicht des Nuklear-Sicherheitsinspektorats geregelt. Es wird von sämtlichen direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden befreit, unterliegt aber gewissen indirekten Bundessteuern und –abgaben d.h. der Mehrwertsteuer, der Verrechnungssteuer und der Stempelabgabe. Die vom ENSI erhobenen Gebühren und Aufsichtsabgaben sind von indirekten Steuern befreit.
5. Abschnitt: Aufsicht
Art. 18 Aufsicht
Der Bundesrat übt die Aufsicht über die gesamte Tätigkeit des Nuklear-Sicherheitsinspektorats aus. Die Aufsichtskompetenz richtet sich nach dem Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Art. 8 Abs. 4 RVOG, SR 172.010).
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 19 und 20 Übergang von Rechten und Pflichten sowie der Arbeitsverhältnisse
Mit diesen Bestimmungen soll sichergestellt werden, dass das Nuklear-Sicherheitsinspektorat mit dem Inkrafttreten des Gesetzes seine Arbeit aufnehmen kann.
Art. 22 Änderung bisherigen Rechts
Die heutige KSA, welche Bundesrat und Departement beratet, wird aufgelöst. Ein zweites ständiges Gremium, welches sich mit Fragen der Kernenergie beschäftigt, ist unnötig, insbesondere, weil das ENSI mit dem ENSI-Rat über ein fachkundiges, strategisches Steuerungsgremium verfügt und in fachlicher Hinsicht ohnehin nicht weisungsgebunden ist (s. Art. 70 Abs. 2 KEG). Bundesrat und Departement dürfen dem ENSI somit in fachlicher Hinsicht keine Weisungen
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erteilen. Bei der Durchführung von Bewilligungsverfahren können der Bundesrat bzw. das Departement bei Bedarf Fachexperten beiziehen.
1 Zuständige Behörde für die Erteilung einer Rahmenbewilligung ist der Bundesrat, für Bau- und Betriebsbewilligungen das Departement.