Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 49 Seiten
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unverschlüsseltem Material und Daten von einer Ethikkommission bewilligt wird und kann sich vorstellen, den Verschlüsselungsprozess von einer Ethikkommission prüfen zu lassen.
Absatz 2
Viele Vernehmlassungsteilnehmende69 monieren die fehlende ethische Abwägung bei der Bewilligung von Forschungsprojekten. Damit fehle die wichtigste Bewilligungsvoraussetzung. Es soll ein neuer Buchstabe hinzukommen: "Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Projekt die wissenschaftlichen und ethischen Anforderungen erfüllt." (vgl. auch Kapitel 8).
Absatz 3 (neu)
KHM, KrebsL, SAKK und mg wünschen eine pauschale Bewilligung für Forschungsprojekte, die Therapien untersuchen (insbesondere nicht standardisierte Therapien).
Artikel 57 Bewilligungspflicht für Biobanken
Viele Vernehmlassungsteilnehmende70 meinen, die Ethikkommissionen seien die falsche Institution für die Bewilligung von Biobanken, da ihnen die notwendige Sachkenntnis fehle. Es wird vorgeschlagen, eine spezifische Bundesinstanz für diese Aufgabe zu schaffen.
Jene Vernehmlassungsteilnehmenden, die die Forschung an biologischem Material und Personendaten aus dem Geltungsbereich ausklammern wollen, sind auch gegen eine Bewilligungspflicht (vgl. auch 4.3 Kritikpunkte zum Geltungsbereich, S. 15 ff).
SVP, inter und SVDI fordern, aus Gründen der Rechtssicherheit Fristen für Bewilligungen festzulegen.
Von LU und IBCSG wird bemängelt, dass das Gesetz keine Generalbewilligung für Forschungsprojekte mit biologischem Material und Daten vorsieht. Dies wird zu einer Gesuchsflut führen, die die Ethikkommissionen nicht bewältigen werden können.
Absatz 1
Die Unterscheidung zwischen bewilligungspflichtigen Biobanken und Biobanken, die nur einer Meldepflicht unterliegen, sei nicht sinnvoll, da dies zu Schwierigkeiten im Vollzug und zu Rechtsunsicherheit führe (TG, ZG, ZH).
Da die Unterscheidung zwischen Biobanken von "bedeutendem Umfang" und anderen Biobanken sehr unklar sei, wird in 16 Stellungnahmen71 gefordert, diese Unterscheidung aufzuheben.
Artikel 58 Meldepflicht für Biobanken
Von Seiten der Forschung und Wirtschaft wird mehrheitlich das Streichen des Artikels gefordert. Es sei nicht sinnvoll und nachvollziehbar, weshalb Biobanken, die keiner Bewilligungspflicht unterliegen, einer Ethikkommission gemeldet werden müssen. Dies führe lediglich zu administrativen Mehraufwand72.
AR, SGCI und SVDI können sich eine Meldepflicht an eine dafür zu schaffende Bundesbehörde vorstellen.
Artikel 59 Melde- und Bewilligungspflicht bei Änderungen
Absatz 1
BS, H+, UniBS_M, UniGE_R und Unispital_BS finden den administrativen Aufwand unverhältnismässig hoch, wenn alle Änderungen an nicht bewilligungspflichtigen Biobanken der Ethikkommission gemeldet werden müssen und bevorzugen eine Meldepflicht lediglich für Biobanken von bedeutendem Umfang.
69 AG, AI, BS, GL, TI, ZH, Grüne, Appell, EFS, EKBB, DVSP, ffg, H+, KAV, KHM, SAMW, SWTR, SGBE, UniBS_M, UniGE_R, Unispital_BL, UniGE_M, uw.
70 AR, JU, SG, SO, TI, Biobank, H+, Insel, VKS.
71 GE, JU, Grüne, SP, Appell, DVSP, EDB, EvB, KHM, SAMW, SWTR, UniGE, UniLau,UniZH, VFG, uw.
72 economie, H+, Insel, inter, KHM, KMU-F, sgv_usam, SKB, SLSA, sulm, UniBS_M, UniGE, UniGE_R, Unispital_BS, VFfL.