Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 49 Seiten
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gerschaftsabbruch67. Die meisten fordern das ersatzlose Streichen des "Ehemanns"; einige wollen, dass der Ehemann durch den "leiblichen Vater" ersetzt wird.
Absatz 2
KHM, SAMW und SWTR schlagen vor, den Absatz zu streichen, da die Modalitäten der Einwilligung und Aufklärung bereits in Kapitel 2 geregelt werden.
Artikel 54 Weitere Voraussetzungen
EDU findet die Verwendung von abgetriebenen Föten äusserst fragwürdig und verlangt eine obligatorische Beratung der schwangeren Frau. Grüne und Appell sind der Meinung, dass die Frau erst angefragt werden darf, nachdem der Schwangerschaftsabbruch durchgeführt wurde; dies um das Risiko zu minimieren, dass die Frau wegen des Forschungsprojekts die Schwangerschaft abbricht.
KHM und SAMW schreiben, dass bei Forschungsprojekten, bei denen die Abbruchmethode im Vordergrund steht, die Methode nicht unabhängig vom Forschungsprojekt sein könne und fordern folgende Ergänzung: "Zeitpunkt und Methode des Schwangerschaftsabbruchs müssen unabhängig vom Forschungsprojekt gewählt werden, ausser die Methode selbst ist Gegenstand des Forschungsprojekts".
Absatz 3
GE und UniGE meinen, man solle statt von "Tod" von "constation de la mort in utero" sprechen, da diese Embryonen bzw. Föten nie gelebt hätten und somit nie Personen im juristischen Sinne gewesen seien.
Absatz 4
FME, H+ und Insel wollen die Weisungsbefugnis streichen oder so umformulieren, dass es möglich ist, ein solches Forschungsprojekt in der gleichen Klinik durchzuführen. Dies sei bei der jetzigen Formulierung nicht möglich, da der zuständige Chefarzt meist an der Forschung mitwirke und weisungsbefugt sei.
Artikel 55 Weiterverwendung
HLI und SBK wollen die Weiterverwendung von Embryonen und Föten strenger regulieren; ein Verweis auf das Kapitel Biologisches Material sei ungenügend.
7. Kapitel: Bewilligungen und Meldungen
Artikel 56 Bewilligungspflicht für die Durchführung eines Forschungsprojekts
Absatz 1
Die Aufzählung der Forschungsgegenstände müsse nicht wiederholt werden (Redundanz); stattdessen soll auf die "sujet et objets de recherche" referiert werden (MEKKW, UniGE_R).
Buchstabe c
Von Seiten der Forschung68 wird gefordert, die Forschung mit biologischem Material und mit Personendaten nicht der Bewilligungspflicht zu unterstellen (vgl. auch Diskussion um den Geltungsbereich im Allgemeinen Teil). Die in-vitro-Forschung sei mit keinem Risiko für die Versuchspersonen verbunden und die Ethikkommissionen würden mit Gesuchen überflutet werden, die sie quantitativ nicht bewältigen können. CHUV ist damit einverstanden, dass Forschung mit
67 AG, AR, BS, GE, NW, OW, SH, TI, ZG, ZH, CVP, EDU, SP, alliance, avanti, DVSP, EDB, EKBB, FMH, H+, IBCSG, Insel, KHM, MEKKW, NEK, SAI, SGCI, SHMK, skf, SNF, UniBS_M, UniGE, UniGE_R, UniLau, Uni- NE_IDS, Unispital_BS, UniZH, VFfL, WEG.
68 Gen, H+, KMU-F, sgv_usam, SKB, SLSA, sulm.