Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 49 Seiten
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Fehlende Grundsätze
Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende bedauern, dass gewisse Grundsätze keinen Niederschlag im Vorentwurf der Verfassungsbestimmung gefunden haben.
CP, EFS, SBK, sek, UniBE_kikom und USKA fordern die Einführung eines generellen Subsidiaritätsprinzips, wonach nur mit Menschen geforscht werden darf, wenn gleichwertige Erkenntnisse nicht mit andern Mitteln erzielt werden können. Die Begründung, auf dieses international anerkannte Prinzip zu verzichten, sei nicht ausreichend. UniZH plädiert für die Einführung eines speziellen Subsidiaritätsprinzips, d.h. dass Forschung mit urteilsunfähigen Personen nur erlaubt werden soll, wenn gleichwertige Erkenntnisse nicht mittels Forschung mit urteilsfähigen Personen erlangt werden können.
CP möchte das Prinzip der Verhältnismässigkeit zwischen Risiko und Nutzen bereits auf Verfassungsstufe einführen. Für patCH hat die Einführung eines Studienregisters Verfassungsrang. Den Studienteilnehmenden soll ein Einsichtsrecht in die Forschungsgesuche und -Ergebnisse zukommen. Zudem sollen sie sich an eine Ombudsstelle wenden können. EVP beantragt, dass der Umgang mit Daten und Materialien nach einem Rückzug oder eine Weigerung der Einwilligung auf Verfassungsstufe geregelt wird: diese dürfen in diesem Fall nicht mehr für das Forschungsprojekt verwendet werden und sind zu vernichten. Für economie und SGCI fehlt der Grundsatz, dass der Bund mit günstigen Rahmenbedingungen für die Forschung dafür sorgt, dass die Schweiz im internationalen Konkurrenzumfeld gute Chancen hat.
EDU schlägt vor, eine generelle Bestimmung zu den Forschungszielen einzuführen. Erlaubt werden soll nur Forschung, die auf eine Verbesserung und Erhaltung menschlichen Lebens und Gesundheit des Menschen ausgerichtet ist. Forschungsprojekte, die der Vernichtung menschlichen Lebens vor oder nach der Geburt dienen oder diese begünstigen, sollen in jedem Falle verboten sein.
Diverses
a) Platzierung: NE begrüsst ausdrücklich die Platzierung (Art. 118a) der neuen Verfassungsbestimmung, da so das Ziel (Schutz der Versuchspersonen in der Forschung) bestätigt und verstärkt werde.
b) Erläuterungen: sek erachtet diese als unzureichend, da die Begründung des Verfassungsverständnisses unbefriedigend sei und sich widersprüchliche Argumente finden würden. Gerade die Zusammenhänge, die nicht thematisiert würden, seien besonders aussagekräftig. Auch für HLI werden falsche Prioritäten gesetzt und widersprüchliche Angaben gemacht. SAI weist darauf hin, dass man immer erst von einem Menschen spreche, wenn er geboren ist, die Bezeichnung "geborener Mensch" sei demnach redundant.