Bericht Gesetz

Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 137 Seiten

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1 Allgemeiner Teil

1.1 Ausgangslage

Erkenntniszuwachs durch wissenschaftliche Forschung ist Voraussetzung für den Fortschritt im Gesundheitsbereich. Das Wissen über die Physiologie, Anatomie und Entwicklungsbiologie des Menschen einerseits sowie über die Ursachen und den Verlauf von Krankheiten andererseits, bilden die Grundlage für die Entwicklung von Diagnose-, Therapie- und Präventionsmassnahmen. Von der Grundlagenforschung bis zur Anwendung neuer medizinischer Verfahren in der Praxis ist es ein langer Weg, auf dem auch der Einbezug des Menschen in die Forschung erforderlich ist. Letztlich zeigt erst die Überprüfung am Menschen, wie verträglich, sicher und wirksam eine neue Massnahme zum Erhalt, zur Förderung oder zum Wiedererlangen der Gesundheit effektiv ist. Dies nicht nur in der Medizin, sondern auch in anderen Forschungsgebieten wie z.B. der klinischen Psychologie und den Sozialwissenschaften.

Wenn immer der Mensch in die Forschung miteinbezogen wird, besteht die Gefahr, dass er in seiner Persönlichkeit verletzt wird. Dass der Mensch vor dieser Gefahr geschützt werden muss, ist allgemein anerkannt. So ist in den letzten Jahrzehnten auf internationaler Ebene ein entsprechendes Regelwerk, insbesondere zum Schutz von Personen in der medizinischen Forschung, entstanden. In der Schweiz ist das Recht zur Forschung am Menschen heute lückenhaft, uneinheitlich und unübersichtlich.

Die Motion Plattner vom 1. Dezember 1998 (98.3543: «Schaffung eines Bundesgesetzes betreffend medizinische Forschung am Menschen») verlangt nun vom Bundesrat, der Bundesversammlung den Entwurf eines Bundesgesetzes über die medizinische Forschung am Menschen zu unterbreiten. Am 3. Februar 1999 erklärte der Bundesrat seine Bereitschaft, die Motion entgegenzunehmen. Diese wurde am 16. März 1999 vom Ständerat und am 21. März 2000 vom Nationalrat angenommen.

Mitte 2000 wurde mit der Erarbeitung eines Bundesgesetzes über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) begonnen. Dabei sollte der Gesetzesentwurf von seiner Konzeption her die gesamte Breite der Forschung am Menschen erfassen, d.h.: Forschung mit lebenden und an verstorbenen Personen, Forschung mit biologischem Material menschlichen Ursprungs und mit Personendaten sowie Forschung an Embryonen und Föten.

Im Herbst 2001 wurden die Arbeiten am Humanforschungsgesetz unterbrochen, weil der Bundesrat das Eidgenössische Departement des Inneren damit beauftragte, die Regelung der Forschung an überzähligen menschlichen Embryonen und menschlichen embryonalen Stammzellen in einem separaten Bundesgesetz vorwegzunehmen.

Nach der Verabschiedung des Bundesgesetzes über die Forschung an embryonalen Stammzellen (Stammzellenforschungsgesetz, StFG2) am 19. Dezember 2003 durch das Parlament wurden die Arbeiten am Humanforschungsgesetz wieder aufgenommen. Der nun vorliegende Entwurf folgt dem ursprünglichen Konzept einer umfassenden Regelung der Forschung am Menschen in einem einzigen Gesetz. Davon ausgenommen ist allein die Forschung an Embryonen in vitro, die mit Inkrafttreten des Stammzellenforschungsgesetzes bis auf weiteres ab-

2 SR 810.31.