Bericht Gesetz
Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 137 Seiten
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schliessend geregelt ist. Das anfängliche Vorhaben, das Stammzellenforschungsgesetz ins Humanforschungsgesetz zu integrieren, wird momentan nicht weiterverfolgt. Es ist notwendig und sinnvoll, zuerst Erfahrungen mit dem Stammzellenforschungsgesetz in der Praxis zu sammeln, bevor dessen allfällige Revision oder Integration ins Humanforschungsgesetz überprüft werden kann.
Im Rahmen der parlamentarischen Beratung zum Stammzellenforschungsgesetz beauftragte die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates den Bundesrat mit der Motion vom 18. Februar 2003 (03.3007: «Forschung am Menschen. Verfassungsgrundlage»), eine Verfassungsbestimmung zur Forschung am Menschen vorzubereiten. Mit dieser soll dem Bund eine ausdrückliche Zuständigkeit für das gesamte Gebiet der Forschung am Menschen zugeteilt werden. Aktuell liegt weder diese Zuständigkeit noch eine umfassende und einheitliche, gesetzliche Regelung der Forschung am Menschen auf Bundesebene vor. Beides soll nun mit dem vorliegenden Entwurf des neuen Artikels 118a der Bundesverfassung bzw. mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf geändert werden.
1.2 Grundzüge der Vorlage
1.2.1 Grundphilosophie
Der vorliegende Gesetzesentwurf verbindet das Anliegen des Persönlichkeitsschutzes mit dem der Forschungsfreiheit. Menschen, die sich selbst, ihr biologisches Material oder Daten zu Forschungszwecken zur Verfügung stellen, sollen in ihrer physischen und psychischen Integrität sowie in ihrer Privatsphäre geschützt werden. Dieser Anspruch auf Schutz ist in eine Balance zu bringen mit den Interessen der Forschung, d.h. zum einen der Freiheit der Forschung, zum andern der Bedeutung der Forschung für Gesellschaft und Gesundheit. Nicht zum Regelungsbereich des vorliegenden Gesetzesentwurfs gehören Aspekte der eigentlichen Forschungsförderung wie beispielsweise die Finanzierung von Forschungsprojekten oder Massnahmen zur gezielten Förderung der öffentlichen Forschung.
Jede Reglementierung führt zu Einschränkungen im entsprechenden Bereich. Der vorliegende Entwurf verlangt Einschränkungen der Forschungsfreiheit hauptsächlich dort, wo sie aufgrund des Persönlichkeitsschutzes notwendig sind. Das Regelungskonzept beschränkt sich im Rahmen der materiellen Bestimmungen auf generelle Grundsätze und legt daneben ein Gewicht auf formale und Verfahrensfragen. Die vorgeschlagenen Normen sollen der im Forschungsumfeld notwendigen Flexibilität und Offenheit mit Blick auf zukünftige Entwicklungen Rechnung tragen. Die Prüfung der Zulässigkeit findet zwar je bezogen auf den Einzelfall, d.h. auf das konkrete Forschungsprojekt, statt, orientiert sich aber stets an vergleichbaren Kriterien.
Aus Gründen der Klarheit und Offenheit sind Grundsätze nur aufgenommen worden, soweit sie in der Praxis einhaltbar sind und eingefordert werden können. Ausnahmen davon werden transparent gemacht. So gilt die aufgeklärte Zustimmung – der informed consent – zwar im Grundsatz, gleichzeitig soll aber offen gelegt werden, dass in gewissen, wohl definierten Situationen – z.B. in Notfallsituationen – ein Einwilligungssubstitut oder eine nachträgliche Einwilligung aufgrund einer sorgfältigen Interessensabwägung genügen können.