Bericht Gesetz
Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 137 Seiten
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1.2.6.2 Beschränkung auf «Forschung am Menschen»
Der Begriff «Forschung am Menschen» wird im vorliegenden Gesetzesentwurfs konkret definiert als:
- Forschung mit Personen (inkl. Forschung mit urteilsunfähigen Personen, mit urteilsfähi-
gen unmündigen oder entmündigten Personen, mit Personen in Notfallsituationen, mit Personen in Unfreiheit, mit schwangeren Frauen und an Embryonen bzw. Föten in vivo),
- Forschung mit biologischem Material menschlichen Ursprungs (unabhängig davon, ob es
von einer lebenden oder verstorbenen Person oder von einem Embryo bzw. Fötus stammt) und mit Personendaten,
- Forschung an verstorbenen Personen,
- Forschung an Embryonen und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen und Spontanaborten
sowie an Totgeburten.
Nicht mit eingeschlossen ist die Forschung an Embryonen in vitro. Diese ist im Bundesgesetz vom 19. Dezember 20033 über die Forschung an embryonalen Stammzellen (Stammzellenforschungsgesetz, StFG) geregelt. Ansonsten erfasst der Gesetzesentwurf mit dem Begriff «Forschung am Menschen» alle in der neuen Verfassungsbestimmung darunter fallenden Forschungsgegenstände.
1.2.6.3 Beschränkung auf «Forschung am Menschen im Gesundheitsbereich»
Mit «Forschung am Menschen im Gesundheitsbereich» erfasst der vorliegende Gesetzesentwurf Forschung, die Fragen der Gesundheit des Menschen betrifft. Damit ist die gesamte Forschung in der Medizin – die sich mit dem gesunden und kranken Menschen, mit den Ursachen und Wirkungen sowie mit der Diagnose, Therapie und Prävention von Krankheiten befasst – Teil des Gesundheitsbereichs. Dies unabhängig davon, ob es sich um klinische Forschung (diagnostische, therapeutische und präventive Erforschung von Krankheiten einschliesslich klinischer Versuche mit Heilmitteln oder in der Transplantationsmedizin) oder ob es sich um epidemiologische Forschung (Erforschung der Verbreitung und den Ursachen von gesundheitsbezogenen Zuständen und Ereignissen in der Bevölkerung) handelt. Ferner ist irrelevant, ob es sich um Grundlagen- oder angewandte Forschung handelt, in welche Richtung (Schul- oder Komplementärmedizin) die Forschung sich orientiert und an welchen Örtlichkeiten (z.B. Klinik, Hausarztpraxis, Universität) sie stattfindet. Nebst der Medizin gibt es weitere Wissenschaften, die insgesamt (z.B. klinische Psychologie) bzw. zu einem wesentlichen Teil (z.B. Humanbiologie) Fragen der Gesundheit des Menschen betreffen, und solche, die dies nur zu einem geringen Teil tun (z.B. Ökonomie).
3 SR 810.31.