Bericht Gesetz
Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 137 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 125Fedlex · Erläuternder Bericht
2.12 Erläuterungen zum Anhang des Gesetzesentwurfs
2.12.1 Datenschutzgesetz vom 19. Juni 1992199
Artikel 32
Die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten werden infolge der Aufhebung der Sachverständigenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung nach Artikel 321bis des Strafgesetzbuches reduziert. Im Rahmen der Bundesvariante soll er weiterhin für die Beratung in datenschutzrechtlichen Fragen für die Ethikkommissionen zur Verfügung stehen (Abs. 1), wogegen – bei der Kantonsvariante – eine Beratung kantonaler Behördenkommissionen nicht Aufgabe des eidgenössischen Beauftragten ist.
Im Weiteren soll der Datenschutzbeauftragte von allen anderen Aufgaben nach Artikel 32 entbunden werden: so kommt die Aufsichtsaufgabe über die Einhaltung der Bewilligung neu den Ethikkommissionen zu (Aufhebung von Abs. 2), über das Beschwerderecht der Zentralverwaltung verfügt neu das Bundesamt für Gesundheit (Aufhebung von Abs. 3) und die Information der Patienten über ihre Rechte wird durch die Überprüfung der Ethikkommissionen gefördert (Aufhebung von Abs. 4).
Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c (streichen)
Nach der Konzeption der Kantonsvariante richtet sich der Rechtsschutz nach dem üblichen Rechtsmittelweg; der Eidgenössischen Datenschutzkommission bildet somit keine Rechtsmittelinstanz für Entscheide der Ethikkommission mehr. Bei der Bundesvariante ist als Rechtsmittelinstanz ohnehin das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen.
2.12.2 Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937200
Artikel 321bis Absätze 2 - 7
Die Bestimmungen zu den Voraussetzungen und zum Verfahren über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses in der medizinischen Forschung wie auch zur Organisation der betreffenden Expertenkommission werden gestrichen, da sich die entsprechende Regelung neu in Artikel 45 findet und die Aufgaben der Expertenkommission den Ethikkommissionen zugewiesen wird. Absatz 2 enthält neu die Berechtigung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses nach Artikel 321 Strafgesetzbuch, sofern eine entsprechende Bewilligung der zuständigen Ethikkommission für das Forschungsprojekt vorliegt und das Geheimnis an die im Gesuch bzw. der Bewilligung bezeichneten Forschenden offenbart wird.
2.12.3 Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über genetische Untersuchungen beim Menschen201
Artikel 1 Absatz 3
Sämtliche genetischen Untersuchungen zu Forschungszwecken unterliegen neu dem Humanforschungsgesetz.
Artikel 20 Absätze 2 und 3
199 SR 235.1.
200 SR 311.0.
201 SR 810.12.