Bericht Gesetz

Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 137 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 124Fedlex · Erläuternder Bericht

2.11 11. Kapitel: Schlussbestimmungen

2.11.1 Änderungen bisherigen Rechts (Art. 80)

Da die Bestimmungen zur Änderung bisherigen Rechts zusammen mehr als eine Seite umfassen, werden sie im Anhang dargestellt.

2.11.2 Übergangsbestimmungen (Art. 81)

Insbesondere im Blick auf die Vollständigkeit des in Artikel 72 vorgesehenen Studienregisters, in dem alle bewilligten Forschungsprojekte aufgeführt werden sollen, ist eine nachträgliche Meldung der laufenden, bereits durch eine kantonal anerkannte Ethikkommission bewilligten Projekte notwendig. Die Meldung über laufende Projekte hat innerhalb von sechs Monaten an die zuständige Ethikkommission zu erfolgen (Abs. 1).

Aus Gründen der Rechtsgleichheit und des gleichwertigen Schutzes der betroffenen Personen sind gemäss Absatz 2 alle nach diesem Gesetz bewilligungspflichtigen Forschungsprojekte, die aber vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes begonnen und nicht bereits durch eine kantonal anerkannte Ethikkommission beurteilt wurden, innerhalb von sechs Monaten der zuständigen Ethikkommission zur Bewilligung vorzulegen. Damit soll verhindert werden, dass aufgrund unterschiedlicher Projektstartzeiten während Jahren der Schutz betroffener Personen nicht überprüft und eine Ungleichbehandlung von Forschungsprojekten stattfindet.

An Biobanken werden in Artikel 48 eine Reihe von Anforderungen gestellt, die schriftlich festgehalten werden müssen und Gegenstand einer Meldung sind. Die gleichen Anforderungen gelten auch für bestehende Sammlungen von verschlüsselten und unverschlüsselten Materialien, die ausschliesslich oder auch zu Forschungszwecken genutzt werden sollen. Im Interesse der Rechtsgleichheit in Bezug auf neue und bereits bestehende Biobanken ist innerhalb von sechs Monaten eine Meldung über bestehende Sammlungen an die zuständige Ethikkommission zu richten (Abs. 3).

Der Betrieb einer Biobank von bedeutendem Umfang oder einer Biobank, für die die Entnahme von Material notwendig ist, wird mit diesem Gesetz bewilligungspflichtig. Um möglichst rasch den Schutz der Personen, bei denen Material entnommen wird, einen effizienten und einheitlichen Vollzug sowie eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Nutzung der Biobanken zu garantieren, ist ein entsprechendes Gesuch gemäss Absatz 4 bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der zuständigen Ethikkommission zur Bewilligung zu unterbreiten.

2.11.3 Referendum und Inkrafttreten (Art. 82)

Bei diesem Gesetz handelt es sich um einen Erlass, der nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum untersteht (Abs. 1). Der Bundesrat wird nach Absatz 2 ermächtigt, den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zu bestimmen.