Bericht Gesetz
Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 137 Seiten
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Jahren oder mit Geldstrafe als Höchststrafe bedrohten Handlungen193, Übertretungen die mit Busse bedrohten Handlungen194.
2.10.1 Vergehen (Art. 77)
Gemäss Absatz 1 Buchstabe a begeht ein Vergehen, wer vorsätzlich ein Forschungsprojekt ohne Bewilligung durchführt oder Materialien für eine Biobank ohne Bewilligung entnimmt, und dadurch die Gesundheit der betroffenen Person gefährdet (ein so genanntes konkretes Gefährdungsdelikt). Eine Gesundheitsgefährdung ist gegeben, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung der Gesundheit der betroffenen Person besteht. Hat sich die Gefahr verwirklicht und ist eine Schädigung der Gesundheit eingetreten, so finden die Bestimmungen des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches195 (StGB) über die strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben Anwendung196. Fehlt es an einer Gefährdung der Gesundheit, so liegt eine Übertretung gemäss Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe a vor.
Ein Vergehen begeht ferner, wer ein Forschungsprojekt ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Einwilligung durchführt (Bst. b) resp. wer biologische Materialien oder Personendaten ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Einwilligung entnimmt bzw. erhebt oder weiterverwendet (Bst. c). Diese Strafnormen schützen zur Hauptsache das Recht auf Selbstbestimmung über den eigenen Körper bzw. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie das Recht auf körperliche Unversehrtheit.
Ein Vergehen begeht sodann, wer den menschlichen Körper oder Teile davon gegen Entgelt veräussert oder erwirbt (Bst. d). Der Handel mit humanbiologischem Material ist grundsätzlich sittenwidrig und verstösst gegen die Menschenwürde.
Ein Vergehen begeht, wer eine schwangere Frau anfragt, ob sie ihren Embryo bzw. Fötus für ein Forschungsprojekt zur Verfügung stellt, bevor sie ihren Entscheid getroffen hat, die Schwangerschaft abzubrechen (Bst. e).
Mit einer Freiheitsstrafe als Höchststrafe wird bestraft, wer Zeitpunkt und Methode des Schwangerschaftsabbruchs mit Rücksicht auf ein Forschungsprojekt festlegt (Bst. f). Eine Zuwiderhandlung gegen die Regelung von Artikel 54 Absatz 2 kann nicht nur das psychische Wohl der schwangeren Frau negativ beeinflussen, sondern darüber hinaus auch ihre Gesundheit gefährden oder verletzen.
Gemäss Buchstabe g schliesslich begeht ein Vergehen, wer Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen und Spontanaborten für ein Forschungsprojekt verwendet, bevor der Tod festgestellt worden ist.
Wird eine der genannten Taten gewerbsmässig begangen, so ist nach Absatz 2 die Obergrenze des Strafrahmens Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, womit zusätzlich eine Geldstrafe verbunden werden kann. Umgekehrt wird gemäss Absatz 3 die Strafe auf Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen gemildert, wenn eine der genannten Taten fahrlässig verübt wird.
193 Art. 10 Abs. 3 Strafgesetzbuch in der Fassung vom 13. Dezember 2002.
194 Art. 103 Strafgesetzbuch in der Fassung vom 13. Dezember 2002.
195 SR 311.0.
196 Art. 111ff. Strafgesetzbuch (SR 311.0).