Bericht Gesetz
Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 137 Seiten
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Gebot der Gleichbehandlung widerspricht. Die Tabuisierung dieser Forschung kann dazu führen, dass Krankheiten, die zu Urteilsunfähigkeit führen können (z.B. Alzheimer) nicht hinreichend erforscht werden. Dies wiederum kann sich negativ auf die Gesundheit der entsprechenden Gruppen auswirken, weil die Krankheiten nicht oder nur unzureichend behandelbar sind (vgl. Ziff. 1.3.2.2). Ein weiteres Argument gegen den Ausschluss urteilsunfähiger Personen von Forschungsprojekten ist die Gefahr, dass auf Länder ausgewichen wird, wo Forschung unkontrolliert stattfinden kann. Die Diskussion rund um den gerechten Zugang zur Forschung betrifft auch Frauen im gebärfähigen Alter. Die Sorge um ihre Gesundheit und die ihrer Kinder hat dazu geführt, dass Frauen im Alter zwischen 15 und 50 Jahren oft gar nicht in Studien miteinbezogen werden. Es besteht die Gefahr, dass ihnen die für sie am besten geeigneten Medikamente und Verfahren vorenthalten bleiben60.
1.4.2.3 Das ethische Prinzip der Schadensvermeidung und Fürsorge
Aus den wohl grundlegendsten ethischen Prinzipien, dem Verbot, Böses zu tun und dem Gebot, Gutes zu tun, leiten sich für den Gesundheitsbereich die zwei ethischen Prinzipien der Schadensvermeidung und der Fürsorge ab. Nebst der Sicherstellung des selbstbestimmten Entscheids der Versuchsperson (Autonomie) ist die Abwägung von Nutzen und Risiken, die ein Forschungsprojekt mit sich bringt, zentral. Eine Güterabwägung im Rahmen therapeutisch orientierter Forschung muss ergeben, dass der erwartete Nutzen und die voraussehbaren Risiken und Belastungen in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Ist dies nicht der Fall, dürfen Personen gar nicht erst um eine Einwilligung angefragt werden.
Bei Forschungsprojekten, die keinen direkten Nutzen für die Versuchsperson erwarten lassen, also bei denen die Interessen anderer die unmittelbaren Interessen der Versuchsperson überwiegen, gilt ein Eingriff dann als unproblematisch, wenn die voraussehbaren Risiken und Belastungen minimal sind. Bei urteilsfähigen Versuchspersonen kann sich eine informierte Einwilligung auch auf grössere Risiken und Belastungen erstrecken. Spezifische Fragen der Rechtfertigung stellen sich bei Forschungsprojekten mit urteilsunfähigen Personen, die keinen direkten Nutzen für diese erwarten lassen, eventuell aber einen Gruppennutzen, d.h. einen zukünftigen Nutzen für Personen in der gleichen Lage61, haben. In einem solchen Fall sind höchstens minimale Risiken und Belastungen ethisch vertretbar.
1.4.3 Ethische Aspekte zu spezifischen Forschungsgegenständen
1.4.3.1 Forschung mit schwangeren Frauen, an Embryonen und Föten
Forschungsprojekte mit schwangeren Frauen und an Embryonen bzw. Föten im Mutterleib haben stets dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es zwei Betroffene gibt. Die besondere Konstellation, die eine Schwangerschaft mit sich bringt, zwingt zur Auseinandersetzung mit der Möglichkeit, dass die Interessen von Frau und Embryo bzw. Fötus kollidieren können. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn das Forschungsprojekt für die Frau einen direkten Nutzen erwarten lässt, während es für den Embryo bzw. Fötus nur Risiken mit sich bringt, mögli-
60 Vgl. Hovatta OLL, Women in biomedical research, in: Ethical eye, Biomedical Research, Council of Europe Publishing, Strassburg, 2004, S. 95-104.
61 Vgl. Bergmann KE, Ethische und rechtliche Aspekte der epidemiologischen Forschung mit Kindern und Jugendlichen in Deutschland am Beispiel des Kinder- und Jugendgesundheitssurveys, in: Ethik in der Medizin, 16 (2004) S. 22-36.