Bericht Gesetz
Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 137 Seiten
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spruch an Aufklärung und Einwilligung ist dann am höchsten, wenn mit unverschlüsselten Materialien und Daten geforscht wird. Umgekehrt kann in Fällen, in denen mit anonymisierten Materialien und Daten geforscht wird und demzufolge die Gefährdung der Privatsphäre nicht mehr wahrscheinlich ist, der Hinweis auf ein Vetorecht genügen.
Wenn mit biologischem Material und mit Personendaten geforscht wird, besteht die Gefahr, dass dabei Erkenntnisse gewonnen werden, die für die betroffene Person von Nachteil sind, sollten sie in falsche Hände geraten72. Andererseits kann das Wissen um eine genetische Anlage für die betroffene Person von grossem Interesse sein, etwa dann, wenn sich die drohende Krankheit durch geeignete Massnahmen verhindern oder sich ihr Verlauf mildern lässt. Diese Kehrseiten zeigen, dass die Anonymisierung von Materialien und Daten zur Verhinderung des missbräuchlichen Umgangs aus Datenschutzgründen zwar optimal wäre, sie aber gleichzeitig ausschliesst, dass Spenderinnen und Spender von relevanten Ergebnissen in Kenntnis gesetzt werden können. In bestimmten Fällen, insbesondere in der genetischen Forschung, ist deshalb eine Verschlüsselung einer Anonymisierung vorzuziehen. Ist ein Forschungsprojekt mit unverschlüsselten Materialien und Daten vorgesehen, ist die Nicht-Verschlüsselung wegen der bestehenden Gefährdung der Privatsphäre gut zu begründen.
Sammlungen von biologischen Materialien, die zu Forschungszwecken genutzt werden, gibt es schon seit langem. In den letzten Jahren hat der Begriff «Biobanken» den älteren Begriff «Sammlungen» abgelöst. Biobanken sind mit spezifischen Problemen verbunden, weil die gelagerten Materialien bzw. aufbewahrten Daten nicht nur für einen bestimmten Zweck genutzt, sondern weil sie auch im Hinblick auf zukünftige Anwendungen aufbewahrt werden können73. Die Besonderheit von Biobanken besteht in der Verknüpfung der aus biologischem Material gewonnenen genetischen und personenbezogenen Daten. Mit Blick auf die relevanten normativen Kriterien muss ein Gleichgewicht zwischen der Verhinderung von Missbrauch und der Gewährung der Rechte einerseits (Rückzugs-, Auskunfts- und Informationsrecht bezüglich gesundheitsrelevanter Ergebnisse) und der Gewährung der Forschungsfreiheit andererseits gefunden werden. Der Grundsatz der informationellen Selbstbestimmung besagt, dass die betroffene Person das Recht hat, darüber zu bestimmen, ob und falls ja zu welchem Zweck ihr biologisches Material und ihre Daten verwendet werden dürfen, oder ob sie vernichtet werden müssen bzw. nicht weiter genutzt werden dürfen.
Mit Bezug auf das ethische Prinzip der Gerechtigkeit ist die Frage der Nutzung nicht nur mit Blick auf den Datenschutz, sondern auch mit Blick auf einen nicht-diskriminierenden Zugang zu bedenken.
1.4.3.4 Forschung an Embryonen und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen und Aborten sowie an Totgeburten
Die ethisch motivierten Widerstände gegen Forschung an abgetriebenen Embryonen bzw. Föten beziehen sich in erster Linie auf deren Herkunft, also den Schwangerschaftsabbruch74. Ob sich aufgrund dieser Nähe die Verwendung von Embryonen bzw. Föten zu Forschungszwe-
72 Von Ferber Ch, Schutz der Persönlichkeitssphäre bei der Datenverarbeitung im Gesundheitswesen und bei der patientenorientierten Forschung – Worauf kann der Patient vertrauen?, in: Jahrbuch für Wissenschaft und Ethik, 2000, S. 211-226.
73 Vgl. für eine Übersicht über die sich stellenden ethischen Probleme und die zu regelnden Aspekte die Stellungnahme des Deutschen Ethikrates, Biobanken für die Forschung, Berlin, 2004.
74 Vgl. die Stellungnahme der französischen Ethikkommission (Comité consultatif national d'éthique, Avis sur les prélèvements de tissus d'embryons et de foetus humains morts, à des fins thérapeutiques, diagnostiques et scientifiques. Rapport. 1984, N° 1), in der vom Embryo als potenzielle menschliche Person, die respektiert werden muss, die Rede ist. Die ethisch motivierten Widerstände gegen die Verwendung von fötalem Gewebe beziehen sich in erster Linie auf deren Herkunft aus Schwangerschaftsabbrüchen.