Bericht Gesetz
Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 137 Seiten
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Die Durchführung eines Forschungsprojekts mit Leichen steht «unter dem Vorbehalt, mit gebotenem Ernst und Sachlichkeit, Ehrfurcht und Pietät und Achtung vor dem Menschen und unter Wahrung standesethischer Grundsätze durchgeführt zu werden»67. Aus ethischer Perspektive ist der Grad an Zerstörung des Leichenkörpers relevant. Ein äusserlich nicht wahrnehmbarer Eingriff ist für die nächsten Angehörigen weniger belastend als ein entstellender oder verunstaltender Eingriff. Bei der Forschung an Leichen ist deshalb das Ausmass der Integritätsverletzung zu berücksichtigen68.
Auch die zeitliche Dimension spielt eine wichtige Rolle. Mit dem zeitlichen Abstand vom Todeszeitpunkt und dem damit einhergehenden Zerfall des Körpers nehmen die emotionale Bindung und die Pietät gegenüber dem Körper des Verstorbenen ab. Aufgrund dieser Überlegungen ist Forschung an Verstorbenen umso problematischer, je weniger weit zurück der Todeszeitpunkt liegt.
Forschung an Verstorbenen, deren Atmung und Kreislauf künstlich aufrechterhalten werden, wirft spezifische ethische und gesellschaftliche Fragen auf69. Weil sie sich äusserlich nicht von einer bewusstlosen Person unterscheiden, werden sowohl die nächsten Angehörigen als auch das medizinische Personal emotional stark belastet. Aus ethischer Sicht muss die maschinelle Beatmung der oder des Toten zu Forschungszwecken einerseits und zur Organtransplantation andererseits unterschiedlich bewertet werden. Im Falle einer Organtransplantation ist der Nutzen der medizinischen Massnahmen direkt, nämlich die Verbesserung der Lebensqualität oder die Lebensrettung der Empfängerin bzw. des Empfängers. Demgegenüber ist im Falle der Forschung der Nutzen indirekt, indem wissenschaftliche Erkenntnisse gewonnen werden sollen. Somit unterscheiden sich die Abwägungskriterien von Interessen und Nutzen im Kontext der Transplantationsmedizin von jenen im Kontext der Forschung.
1.4.3.3 Forschung mit biologischem Material und mit Personendaten
Die vielfältige Verwendung von biologischem Material und von Personendaten in der Forschung ist aus ethischer Sicht mit drei zentralen Befürchtungen verbunden:
- dass Proben und Daten ohne erforderliche Einwilligung und letztlich unkontrolliert ver-
wendet werden,
- dass potenzielle Spenderinnen und Spender unter Druck geraten können, persönliche Da-
ten preiszugeben, und
- dass es keinen wirksamen Schutz vor Diskriminierung und Stigmatisierung gibt70.
Jegliche Verwendung von Körpermaterial, das Informationen über die Person, von der es stammt, beinhaltet oder mit Informationen über diese verknüpft ist, untersteht dem autonomen Entscheid der betroffenen Person. Vor jeglicher Verwendung von Körpermaterial zu Forschungszwecken muss daher eine Einwilligung der ehemaligen Trägerin bzw. des ehemaligen Trägers vorliegen. Dies unabhängig davon, ob das Material im Rahmen eines diagnostischen oder therapeutischen Eingriffs oder extra zu Forschungszwecken gewonnen wurde71. Der An-
67 Pluisch F, Heifer U, Die rechtliche Zulässigkeit von Versuchen mit und an Leichen, in: NJW, 1994, Nr. 37, S. 2377.
68 Pluisch F, Heifer U, Die rechtliche Zulässigkeit von Versuchen mit und an Leichen, in: NJW, 1994, Nr. 37.
69 Im Vordergrund steht insbesondere die geäusserte Kritik am Hirntodkonzept. Vgl. Botschaft zum Bundesgesetz vom 12. September 2001 über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen, S. 88-89.
70 Vgl. den einführenden Teil der Stellungnahme des Deutschen Ethikrates, Biobanken für die Forschung, Berlin, 2004.
71 Vgl. Lippert HD, Forschung an und mit Körpersubstanzen – wann ist die Einwilligung des ehemaligen Trägers erforderlich? in: MedR, Nr. 8, 2001, S. 406-410; vgl. Dettmeyer R, Madea B, Aufklärung und Einwilligung bei der Beschaffung und Verarbeitung von menschlichen Zellen und Geweben, in: Rechtsmedizin, Nr. 14, 2004, S. 85-93.