Bericht Gesetz

Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 137 Seiten

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cherweise sogar ein Todesrisiko aufgrund einer drohenden Fehlgeburt (vgl. Erläuterungen zu Art. 30).

Werden die Interessen des Embryos bzw. Fötus in die ethische Abwägung mit einbezogen, so wirft dies immer auch die Frage nach dem Status des ungeborenen Kindes auf. Kommen Embryonen bzw. Föten überhaupt Rechte und Interessen zu? Falls ja, sind sie gleichwertig mit jenen der betroffenen Frau? Diese Fragen werden kontrovers diskutiert62. Weil aber bei einem Forschungsprojekt mit schwangeren Frauen und an Embryonen bzw. Föten immer auch die Auswirkungen auf das geborene Kind in die Abwägungen miteinbezogen werden müssen, gilt der Schutz nicht nur der betroffenen Frau, sondern direkt immer auch dem Embryo bzw. Fötus. Daraus ergibt sich eine Einschränkung der Autonomie der betroffenen Frau, die bei ihrem Entscheid nicht nur ihre eigenen Interessen, sondern auch die mutmasslichen Interessen ihres ungeborenen Kindes berücksichtigen muss.

Zu prüfen ist auch die ethische Vertretbarkeit einzelner Zielsetzungen. Als Beispiel kann die Änderung von Eigenschaften, die für die Gesundheit des Embryos bzw. Fötus irrelevant sind, herangezogen werden (vgl. Erläuterungen zu Art. 28). Die damit verbundene Instrumentalisierung des Embryos bzw. Fötus, der nach den Vorstellungen seiner Eltern geschaffen wird und der seine grundlegenden Eigenschaften nicht dem Zufall verdankt, ist ethisch stark umstritten63.

1.4.3.2 Forschung an verstorbenen Personen

Bei der Forschung an Verstorbenen stellt sich aus ethischer Perspektive in erste Linie die Frage nach der Einwilligung und Aufklärung. Leichenversuche sind ethisch unproblematisch, wenn die verstorbene Person zu Lebzeiten explizit eingewilligt hat64. Die Zustimmung zu Lebzeiten liegt jedoch nur selten vor. Im Regelfall hat sich die verstorbene Person zu Lebzeiten nicht zum Thema Forschung nach ihrem Tod geäussert.

Grundsätzlich sind Forschungsprojekte ohne Einwilligung ethisch nicht vertretbar, weil dadurch Rechte der verstorbenen Person und der nächsten Angehörigen verletzt werden können65. Eine fehlende Erklärung der verstorbenen Person wird dabei als Nichterklärung bewertet, so dass die nächsten Angehörigen angefragt werden müssen. Ihnen kommt somit ein subsidiäres Entscheidungsrecht in Bezug auf den Umgang mit dem Leichnam zu66.

Aus dem ethischen Prinzip der Schadensvermeidung (vgl. Ziff. 1.4.2.3) lässt sich ableiten, dass Forschung an Leichen der Forschung mit Versuchspersonen vorgezogen werden sollte, sofern dies aus wissenschaftlicher Sicht sinnvoll und möglich ist, denn Leichen sind keinem Risiko und keiner Belastung ausgesetzt.

62 Für eine vertiefte Diskussion auch kontroverser Aspekte um den Status des Ungeborenen und die daraus resultierenden Rechte von Embryonen bzw. Föten und schwangere Frauen vgl. Chervenak FA, McCullough LB, Ethical Considerations, in: Harrison MR (Hrsg.), The Unborn Patient, Philadephia, 2001, S. 19-25, insbesondere S. 20-22.

63 Die ethische Diskussion dieses Aspektes findet auch im Rahmen der Debatte um das reproduktive Klonen und die Keimbahntherapie statt. Jens Reich setzt sich in seinem Buch «Es wird ein Mensch gemacht. Möglichkeiten und Grenzen der Gentechnik», Berlin 2003, in Form von kontroversen Dialogen mit den ethischen Argumenten auseinander.

64 Pluisch F, Heifer U, Die rechtliche Zulässigkeit von Versuchen mit und an Leichen, in: NJW, 1994, Nr. 37, S. 2378.

65 Die Aufdeckung der Missstände im Royal Liverpool Children's Hospital führten in Grossbritannien zu einer breiten öffentlichen Diskussion über den Umgang mit (Kinder-)Leichen. In Liverpool wurden über Jahre Körperteile von verstorbenen Kindern – ohne Einwilligung der Eltern – zu Forschungszwecken verwendet. Vgl. The Royal Liverpool Children's Inquiry, 2001.

66 Vgl. auch Botschaft zum Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen vom 12. September 2001, BBl 2002 29.