Bericht Gesetz
Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 137 Seiten
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cken rechtfertigen lässt oder nicht, wird unterschiedlich beurteilt75. Das Schaffen eines Anreizes oder eines Legitimationsgrundes für einen Schwangerschaftsabbruch, also die Instrumentalisierung der Schwangerschaft zu Forschungszwecken oder zur «Gewinnung» von Forschungsmaterial, ist aus ethischer Sicht verwerflich. Um diese Gefahr auszuschliessen, darf die Frau erst dann um ihre Einwilligung in ein Forschungsprojekt angefragt werden, wenn ihr Entscheid zum Schwangerschaftsabbruch feststeht und nicht mehr beeinflusst werden kann (vgl. Erläuterungen zu Art. 54). Die ärztliche Fürsorgepflicht gegenüber der Frau im Rahmen des Schwangerschaftsabbruchs hat grundsätzlich immer vor den Forschungsinteressen zu stehen. Konkret heisst das, dass Zeitpunkt und Methode des Schwangerschaftsabbruchs in keiner Weise durch ein bestehendes Forschungsprojekt beeinflusst werden dürfen.
1.5 Rechtslage in der Schweiz
Das Recht zur Forschung am Menschen in der Schweiz ist heute zersplittert und unvollständig. Auf Bundesebene ergeben sich aus dem privat- und strafrechtlichen Persönlichkeitsschutz auch Schranken für die Forschung am Menschen. Die Heilmittel- und Transplantationsgesetzgebung regeln die klinischen Versuche mit Heilmitteln und in der Transplantationsmedizin. Im Übrigen bestehen auf Bundesebene nur vereinzelt Regelungen zur Forschung am Menschen, so namentlich zur Aufhebung des Berufsgeheimnisses in der medizinischen Forschung.
Ausserhalb dieser Bereiche liegt die Regelung der Forschung am Menschen noch weitgehend in der Kompetenz der Kantone. Die meisten Kantone weisen zwar Bestimmungen zur Forschung am Menschen auf, insbesondere zur Forschung mit Personen; diese sind in ihrem Umfang und ihrer Detailliertheit aber sehr unterschiedlich.
1.5.1 Bundesverfassung
Für die Darstellung der Verfassungslage wird auf die Erläuterungen zur Verfassungsbestimmung über die Forschung am Menschen verwiesen.
1.5.2 Bundesgesetzgebung
1.5.2.1 Allgemeine Erlasse
1.5.2.1.1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Schranken für die Forschung insbesondere mit Personen, mit biologischem Material und mit Daten ergeben sich aus dem Persönlichkeitsschutz des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 190776 (ZGB). Nach Artikel 28 Absatz 2 ZGB ist eine Verletzung der Persönlichkeit dann widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Nach Artikel 31 Absatz 1 ZGB beginnt die Persönlichkeit (im Sinn der Rechtsfähigkeit) mit dem Leben nach vollendeter Geburt und endet mit dem Tode.
75 Für die Darstellung der verschiedenen Argumente bezüglich der Nutzung von fötalem und embryonalem Gewebe vgl. Mauron A, Transplantation fötaler menschlicher Gewebe, in: Bondolfi A, Müller H-J (Hrsg.), Medizinische Ethik im ärztlichen Alltag, Basel, 1999, S. 267-284.
76 SR 210.