Bericht Gesetz
Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 137 Seiten
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Der privatrechtliche Persönlichkeitsschutz umfasst physische, psychische und soziale Schutzbereiche77. Bei der Forschung am Menschen sind vor allem die körperliche Unversehrtheit (physischer Schutzbereich), die geistige Integrität (psychischer Schutzbereich) sowie das Recht auf Achtung der Privatsphäre (sozialer Schutzbereich) betroffen. Ein im Rahmen eines Forschungsprojekts erfolgter Eingriff in einen dieser Schutzbereiche ist widerrechtlich, wenn nicht einer der genannten Rechtfertigungsgründe vorliegt. Dabei steht die aufgeklärte Einwilligung der betroffenen Personen im Vordergrund78.
1.5.2.1.2 Schweizerisches Strafgesetzbuch
Allgemeines
Auch das Schweizerische Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 193779 (StGB) setzt der Forschung insbesondere mit Personen Schranken. Von den Straftatbeständen zum Schutz von Leib und Leben (Art. 111 ff. StGB) sind in erster Linie Artikel 122 und 123 StGB zu nennen. Forschung mit Personen kann den Tatbestand der einfachen (Art. 123) oder schweren (Art. 122) Körperverletzung erfüllen. Eine solche Körperverletzung ist aber nur dann widerrechtlich, wenn sie nicht durch die aufgeklärte tatsächliche oder mutmassliche Einwilligung der Versuchsperson gerechtfertigt werden kann. Bei der einfachen Körperverletzung wie z.B. einer Blutentnahme, gilt die Einwilligung in jedem Fall als Rechtfertigungsgrund. Bei der schweren Körperverletzung, z.B. einem experimentalchirurgischen Eingriff, ist eine Einwilligung zu beachten, «wenn die Hinnahme der Verletzung einem sittlich oder ethisch anerkannten Zweck (…) dient»80. Diese Straftatbestände kommen erst nach Einsetzen des Geburtsvorgangs zur Anwendung. Ein strafrechtlicher Schutz vor Angriffen auf die körperliche Integrität und Gesundheit des Embryos bzw. Fötus besteht demnach nicht. Einen partiellen Schutz erhält der Embryo bzw. Fötus in vivo durch die Regelungen über den Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 ff. StGB) sowie durch den strafrechtlichen Schutz der Mutter insbesondere vor Körperverletzungen.
Aufhebung des Berufsgeheimnisses in der medizinischen Forschung
Eine spezifische Regelung zur Forschung mit medizinischen Daten besteht in Artikel 321 und 321bis StGB. Sie steht im Zusammenhang mit dem ärztlichen Berufsgeheimnis. Die Verletzung von Berufsgeheimnissen, die z.B. Ärztinnen und Ärzten, Apothekerinnen und Apothekern, Hebammen sowie ihren Hilfspersonen infolge ihres Berufes anvertraut werden, wird nach Artikel 321 StGB auf Antrag mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Ebenso qualifiziert Artikel 321bis Absatz 1 StGB die unbefugte Offenbarung eines Berufsgeheimnisses als Vergehen, das durch eine Forschungstätigkeit im Bereich der Medizin oder des Gesundheitswesens bekannt wird. Der 1993 im Rahmen der Datenschutzgesetzgebung eingefügte Artikel 321bis Absatz 2 bezweckt, die Forschung mit Personendaten unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Personen zu ermöglichen.
77 Vgl. auch Honsell HN, Vogt P, in: Geiser T (Hrsg.), Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, Helbing & Lichtenhahn, 2002, Note 16 ff. zu Artikel 28.
78 Zur Urteilsunfähigkeit vgl. Ziff. 2.3.1.1.
79 SR 311.0.
80 Niggli MA, Wiprächtiger H. (Hrsg.), Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, Helbing & Lichtenhahn, 2003, Note 17 ff. zu Artikel 122.