Bericht Gesetz

Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 137 Seiten

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die Persönlichkeit der betroffenen Person nicht widerrechtlich verletzt werden, wenn Daten über sie bearbeitet werden. Gleich wie beim privatrechtlichen Persönlichkeitsschutz (vgl. Ziff. 1.5.2.1.1) ist eine Verletzung der Persönlichkeit dann widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch ein Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 13 Abs. 1 DSG). Mit Bezug auf die Bearbeitung von Personendaten zu Forschungszwecken bedeutet dies, dass ein Eingriff in die Persönlichkeit immer dann gerechtfertigt werden kann, wenn eine Einwilligung der betroffenen Person vorliegt.

Das Datenschutzgesetz enthält für das Bearbeiten von Personendaten in der Forschung gewisse Erleichterungen («Forschungsprivilegien»). So fällt nach Artikel 13 Absatz 2 DSG ein überwiegendes Interesse der bearbeitenden Person in Betracht, wenn diese Personendaten zu nicht personenbezogenen Zwecken, insbesondere in der Forschung, Planung und Statistik, bearbeitet und die Ergebnisse so veröffentlicht werden, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind (Bst. e). Auch Bundesorgane dürfen nach Artikel 22 Absatz 1 DSG Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung und Statistik, bearbeiten, wenn die Daten anonymisiert werden, sobald es der Zweck des Bearbeitens erlaubt (Bst. a), die Empfängerin oder der Empfänger die Daten nur mit Zustimmung des Bundesorgans weitergibt (Bst. b) und die Ergebnisse so veröffentlicht werden, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind (Bst. c).

Artikel 32 DSG bestimmt die Aufgaben der oder des Datenschutzbeauftragten im Bereich der medizinischen Forschung. So berät diese oder dieser die Sachverständigenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung (Abs. 1), überwacht die Einhaltung der mit der Bewilligung der Offenbarung des Berufsgeheimnisses verbundenen Auflagen (Abs. 2) und wirkt darauf hin, dass die Patientinnen und Patienten über ihre Rechte informiert werden (Abs. 4).

Weiter führt die oder der Datenschutzbeauftragte nach Artikel 11 DSG ein Register über Datensammlungen, wobei jede Person das Register einsehen kann (Abs. 1). Bundesorgane müssen sämtliche Datensammlungen zur Registrierung anmelden (Abs. 2). Private Personen, die regelmässig namentlich besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten, müssen Sammlungen anmelden, wenn für das Bearbeiten keine gesetzliche Pflicht besteht und die betroffenen Personen davon keine Kenntnis haben. (Abs. 3). Diese Bestimmungen gelten auch für Datensammlungen, die zu Forschungszwecken angelegt werden.

1.5.2.2 Spezifische Erlasse

1.5.2.2.1 Heilmittelgesetz

Das Bundesgesetz vom 15. Dezember 200086 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) soll zum Schutz der Gesundheit gewährleisten, dass nur qualitativ hoch stehende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden (Art. 1 Abs. 1). Um diesem Ziel entsprechen zu können, müssen Sicherheit und Wirksamkeit von neuen Medikamenten vor ihrer Markteinführung an Personen geprüft werden. Diese Prüfung erfolgt im Rahmen klinischer Versuche. Diejenigen Personen, die an solchen Versuchen teilnehmen, müssen geschützt werden. Das Heilmittelgesetz enthält in Artikel 53 bis 57 Vorgaben für die

86 SR 812.21.