Bericht Gesetz

Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 137 Seiten

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sem Bereich. So legt es die Voraussetzungen für die Samenspende zu Fortpflanzungszwecken fest (Art. 18 ff. FMedG) und verbietet die Eizellenspende zu Fortpflanzungszwecken (Art. 4 FMedG), erfasst aber nicht die Samen- und Eizellenspende zu Forschungszwecken. Auch enthält es keine Bestimmungen zur Forschung an schwangeren Frauen, an Embryonen und Föten in vivo bzw. aus Schwangerschaftsabbrüchen und Spontanaborten oder an Totgeburten.

1.5.2.2.5 Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen

Das Bundesgesetz vom 8. Oktober 200493 über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) erfasst genetische Untersuchungen zu Forschungszwecken grundsätzlich nicht (Art. 1 Abs. 3). Ausnahme ist Artikel 20 Absatz 2, der die Weiterverwendung von biologischem Material für genetische Untersuchungen regelt. Danach dürfen genetische Untersuchungen zu Forschungszwecken mit biologischem Material, das zu anderen als Forschungszwecken entnommen worden ist, durchgeführt werden, wenn die Anonymität der betroffenen Person gewährleistet ist und diese nach Information über ihre Rechte eine solche Weiterverwendung nicht ausdrücklich untersagt hat.

1.5.2.2.6 Hinweis auf weitere spezifische Erlasse

Die Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 199494 (StSV) enthält auch Bestimmungen zur Forschung am Menschen: So müssen z.B. klinische Versuche mit Radiopharmazeutika nach der Verordnung vom 17. Oktober 2001 über klinische Versuche mit Heilmitteln durchgeführt werden (Art. 29 Abs. 1 StSV). Die Strahlenschutzverordnung enthält ferner Bestimmungen zum Umgang mit Daten zu Forschungszwecken: Nach Artikel 53 Absatz 1 führt das Bundesamt für Gesundheit ein Register der Dosen, die von den beruflich strahlenexponierten Personen in der Schweiz akkumuliert werden (zentrales Dosisregister). Das Amt kann die im zentralen Dosisregister gespeicherten Daten für Forschungsprojekte über Strahlenwirkungen und Strahlenschutz verwenden oder unter bestimmten Voraussetzungen an Dritte bekannt geben (Art. 56 StSV).

Die Verordnung vom 30. Juni 199395 über epidemiologische Studien zur Erfassung von Daten über das Human Immunodeficiency Virus (HIV-Studienverordnung) umschreibt die Voraussetzungen, unter denen Behörden zum Zwecke der Erfassung von Daten über die Prävalenz und Inzidenz des Human Immunodeficiency Virus (HIV) epidemiologische Studien durchführen können (Art. 1 Abs. 1). Artikel 10 Absatz 1 hält die Probenentnahmestellen dazu an, Personen, denen sie Proben entnehmen, in allgemein sichtbarer und verständlicher Form aufzuklären und sie insbesondere darauf hinzuweisen, dass sie erklären können, mit dem Einbezug ihrer Probe in eine anonyme Studie nicht einverstanden zu sein. Dabei wird die Einwilligung vermutet, wenn keine Erklärung abgegeben wird, mit einem HIV-Nachweis im Rahmen einer anonymen Studie nicht einverstanden zu sein (Abs. 2). Wer Personen zu freiwilligen Studien beiziehen will, muss dafür deren Einwilligung einholen, nachdem er sie darüber informiert hat, dass mit der Probe ein HIV-Nachweis durchgeführt wird, und die Testperson ihre Zustimmung zu diesem Test verweigern bzw. jederzeit widerrufen kann und dass das Testergebnis für epidemiologische Zwecke ausgewertet wird (Art. 15).

93 SR 810.12.

94 SR 814.501.

95 SR 818.116.