Bericht Gesetz

Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 137 Seiten

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1.5.2.2.3 Stammzellenforschungsgesetz

Das am 1. März 2005 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 19. Dezember 200391 über die Forschung an embryonalen Stammzellen (Stammzellenforschungsgesetz, StFG) legt fest, unter welchen Voraussetzungen menschliche embryonale Stammzellen aus überzähligen Embryonen gewonnen und zu Forschungszwecken verwendet werden dürfen (Art. 1 Abs. 1). Als überzählig gilt ein im Rahmen der In-vitro-Fertilisation erzeugter Embryo, der nicht zur Herbeiführung einer Schwangerschaft verwendet werden kann (Art. 2 Bst. b StFG). Nicht unter das Stammzellenforschungsgesetz fallen die Gewinnung von Stammzellen aus Embryonen bzw. Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen sowie deren Verwendung zu Forschungszwecken.

Das Stammzellenforschungsgesetz unterscheidet zwei Kontrollverfahren: Forschungsprojekte mit in der Schweiz vorhandenen embryonalen Stammzellen bedürfen – in Analogie zum Heilmittelgesetz – einer befürwortenden Stellungnahme der zuständigen Ethikkommission sowie der Freigabe bzw. Notifikation durch das Bundesamt für Gesundheit (Art. 11 und 13 StFG). Forschungsprojekte zur Gewinnung embryonaler Stammzellen (Art. 7 StFG) oder zur Verbesserung der Gewinnungsverfahren (Art. 8 StFG) bedürfen allein einer Bewilligung des Bundesamtes für Gesundheit. Bei den letztgenannten Forschungsprojekten führt das Bundesamt die wissenschaftliche und ethische Beurteilung unter Beizug externer Fachleute durch.

1.5.2.2.4 Fortpflanzungsmedizingesetz

Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 199892 über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz, FMedG) legt fest, unter welchen Voraussetzungen die Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung angewendet werden dürfen (Art. 1 Abs. 1 FMedG). Es verbietet ferner missbräuchliche Anwendungen der Bio- und Gentechnologie (Art. 1 Abs. 2), soweit diese einen Bezug zur Fortpflanzung haben.

Das Fortpflanzungsmedizingesetz enthält mehrere Verbote, die auch die betreffende Forschung erfassen:

- das Erzeugen eines Embryos in der Absicht, diesen zu einem anderen Zweck als der Her-

beiführung einer Schwangerschaft zu verwenden oder verwenden zu lassen (Art. 29 Abs. 1 FMedG); darunter fällt insbesondere das Erzeugen eines Embryos zu Forschungszwecken;

- die entgeltliche Veräusserung oder der entgeltliche Erwerb von menschlichem Keimgut

oder Erzeugnissen aus Embryonen oder Föten (Art. 32 Abs. 2 FMedG);

- der (verändernde) Eingriff ins Erbgut von Keimbahnzellen (Art. 35 Abs. 1 FMedG); die-

ses Verbot bezieht sich vor allem auf die Keimbahntherapie und die entsprechende Forschung;

- die Bildung eines Klons sowie die Chimären- und die Hybridbildung (Art. 36 Abs. 1

FMedG), einschliesslich der entsprechenden Forschung.

Im Übrigen regelt das Fortpflanzungsmedizingesetz die Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung (Art. 3 ff.), bezieht sich aber grundsätzlich nicht auf die Forschung in die-

91 SR 810.31.

92 SR 810.11.